Ein Wohnberechtigungsschein (WBS) wird dem wohnungssuchenden Haushalt ausgestellt, sofern das Jahresbruttoeinkommen eine Einkommensgrenze, die sich aus der Personenzahl ergibt, nicht überschreitet.
Ein WBS kann für das Land NRW als Allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll. Voraussetzung für den Erhalt dieses WBS ist, dass das anrechenbare Einkommen des/der Wohnungssuchenden und das seiner/ihrer Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW) nicht überschreitet.
Ein WBS kann als gezielter WBS für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, wenn die Zustimmung des/der Vermieter*in zur Gebrauchsüberlassung vorliegt.
Für jede im Haushalt lebende Person mit eigenem Einkommen ist eine gesonderte Einkommenserklärung einzureichen. Daneben können im Einzelfall für die Bearbeitung weitere Nachweise erforderlich sein (z.B. Schwerbehindertenausweis, Nachweis über die Pflegebedürftigkeit, Schulbescheinigungen, gültige Aufenthaltserlaubnis).
Irene
Bott
Öffnungszeiten Rathaus
Montag
8.30-12 Uhr und 14-17.30 Uhr
Mittwoch
8.30-12 Uhr
Freitag
Freitext
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Ein WBS kann für das Land NRW als „Allgemeiner Wohnberechtigungsschein“ ausgestellt werden, wenn noch nicht feststeht, welche Wohnung bezogen werden soll. Voraussetzung für den Erhalt dieses WBS ist, dass das anrechenbare Einkommen des/der Wohnungssuchenden und das seiner/ihrer Haushaltsangehörigen die Einkommensgrenze gemäß § 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG.NRW) nicht überschreitet.
Ein WBS kann als „gezielter WBS“ für eine bestimmte Wohnung erteilt werden, wenn die Zustimmung des/der Vermieter*in zur Gebrauchsüberlassung vorliegt.
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