Erschließungsbeiträge
Erschließungsbeiträge
Der Erschließungsbeitrag deckt die Kosten, die entstehen, wenn die Stadt eine Erschließungsanlage – wie zum Beispiel öffentliche Straßen, Wege oder Plätze, Grünanlagen oder Lärmschutzanlagen – erstmalig herstellt.
Die Stadt trägt 10 Prozent dieser Kosten. Die übrigen 90 Prozent werden auf die Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigten verteilt, deren Grundstücke durch die Erschließungsanlage baulich oder gewerblich nutzbar werden.
Die Beitragspflicht für eine Erschließungsanlage entsteht, wenn die Stadt Eigentümerin der Anlagenfläche geworden ist, die Anlage fertig ausgebaut und gewidmet, also "öffentlich", ist.
Die Höhe des Erschließungsbeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Nähere Einzelheiten sind in der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Leichlingen geregelt.
Der Erschließungsbeitrag wird durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert.
Straßenbaubeiträge
Wenn die Stadt Leichlingen öffentliche Straßen, Wege und Plätze erneuert, erweitert oder verbessert, werden für die hierfür entstandenen Kosten Straßenbaubeiträge erhoben. Die Höhe des individuellen Straßenbaubeitrages richtet sich nach der Größe und der baulichen Nutzbarkeit des Grundstückes. Diese wird gemessen an der Zahl der Vollgeschosse, mit denen das Grundstück maximal bebaut werden darf. Einen Teil der Kosten trägt die Stadt Leichlingen. Dieser Anteil ist abhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße.
Die Einzelheiten zur individuellen Berechnung des Beitrages sind in der Straßenbaubeitragssatzung der Stadt Leichlingen geregelt.
Die Beitragspflicht entsteht mit dem Abschluss der Straßenbaumaßnahme und wird durch einen endgültigen Heranziehungsbescheid angefordert. Zahlungspflichtig sind die Grundstückseigentümer*innen oder Erbbauberechtigten.