Anliegen von A - Z

Asylbewerberleistung

Asylsuchende können sich im Bedarfsfall und zu den üblichen Öffnungszeiten ohne vorherige Terminabsprache an das Sozialamt der Stadt Leichlingen wenden. Die Leistungsabteilung befindet sich in der 3. Etage des Rathauses Raum 304/305. Neben der Amtssprache Deutsch sprechen die Mitarbeiter*innen Englisch, Französisch, Arabisch, Farsi, Dari, Paschtu, Kurdisch und Italienisch. Die Mitarbeiter*innen sind bemüht, schnellstmöglich Ihr Anliegen zu bearbeiten, jedoch lassen sich Wartezeiten nicht immer vermeiden. 

Um über einen Antrag auf Asylbewerberleistung entscheiden zu können, halten Sie bitte die gültige Aufenthaltsgestattung/Duldung/Zuweisung bereit und dokumentieren Ihre Bedürftigkeit durch die Vorlage der Kontoauszüge der letzten drei Monate.

Bei einer eventuellen Arbeitsaufnahme sind Sie verpflichtet, unaufgefordert Ihre Verdienstbescheinigung und Ihren Arbeitsvertrag bis zum 3. Werktag nach Arbeitsaufnahme vorzulegen. Bei der Vorlage von  Arbeitsvertrag/Verdienstbescheinigung benötigt die Leistungsabteilung in der Regel 5 Werktage, um einen Leistungsanspruch zu beziffern.

Sollten Sie einen Krankenschein benötigen, können Sie sich auch an die Mitarbeiter*innen des Bereiches Asylbewerberbetreuung (Raum 309/310/324) wenden.

 

Leistungsberechtigte sind:
  • Asylsuchende nach § 55 AsylVfG (Nr.1)
  • Asylsuchende nach § 18a AsylVfG (Nr.2)
  • Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 23 Abs.1 AufenthG oder 24 AufenthG wegen des Krieges in ihrem Heimatland (Nr.3 Buchst.a)
  • Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.4 Satz 1 AufenthG (Nr.3 Buchst.b)
  • Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs.5 AufenthG (Nr.3 Buchst.c)
  • Verfassungsmäßigkeit
  • Geduldete Ausländer nach § 60a AufenthG (Nr.4)
  • Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer § 1 Abs.1 AsylbLG (Nr.5)
  • Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige Kinder § 1 Abs.1 AsylbLG (Nr. 6)
  • Asylfolgeantragsteller (§ 71 AsylVfG), Zweitantragsteller( § 71a AsylVfG) § 1 Abs.1 AsylbLG (Nr.7)
  • Ausländer im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4a und 4b AufenthG

 

Leistungsumfang:
  • Grundleistung wie z.B. Geldleistung und Warengutscheine
  • Unterbringung
  • Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt