News-Detailansicht

Städtischer Abwasserbetrieb erinnert an Anmeldung der Gartenwasserzähler

|   Pressemitteilungen

Passend zum Beginn der Gartensaison möchte der Städtische Abwasserbetrieb die Leichlinger*innen daran erinnern, dass Abzugsmengen zur Bewässerung des Gartens beim Schmutzwasser nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend gemacht werden können.

Unter folgenden Bedingungen können die nachweislich zur Gartenbewässerung genutzten Frischwassermengen, die nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen, beim Schmutzwasser im Abwassergebührenbescheid des kommenden Jahres als Abzugsmenge berücksichtigt werden:

  • Es dürfen nur durch den Frischwasserzähler des Wasserversorgers erfasste Wassermengen über einen zusätzlichen Gartenwasserzähler zum Abzug gebracht werden, wenn diese Wassermengen nachweislich nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen.
     
  • Dafür ist ein funktionsfähiger Gartenwasserzähler anzubringen, der die Wassermengen zur Gartenbewässerung erfasst.
     
  • Der Gartenwasserzähler muss eine gültige Eichung gemäß Eichverordnung besitzen. Eichungen sind nur sechs Jahre gültig, sodass nach diesem Intervall eine neue Eichung erfolgen beziehungsweise der Gartenwasserzähler ausgetauscht werden muss.
     
  • Jeder Gartenwasserzähler muss beim Städtischen Abwasserbetrieb Leichlingen vorab mit Foto angemeldet sein. Hierfür steht ein Onlineformular zur Verfügung, über das die Kund*innen bei Absendung automatisch eine Empfangsbestätigung erhalten.

    Wer den Stand des Gartenwasserzählers bereits im letzten Herbst gemeldet hat, dessen Zählerstand vom letzten Jahr wird automatisch als neuer Anfangsstand für dieses Jahr herangezogen, solange die Eichung des Zählers im aktuellen Jahr noch gültig ist.
  • Ab Herbst, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember des Jahres, muss der Stand des Gartenwasserzählers über das Onlineformular mit Bildnachweis gemeldet werden.
     

Nicht fristgerecht gemeldete Zählerstände werden nicht für den Gartenwasserabzug berücksichtigt. In diesem Falle muss der Zähler für das kommende Jahr neu angemeldet werden.
 

Dieselben Regelungen gelten für Frischwasser, welches zur Tränkung von Vieh in landwirtschaftlichen Betrieben genutzt wird. Auch hier ist ein jährlicher Nachweis mittels eines angemeldeten geeichten Zählers zwingend erforderlich. Die Nachweispflicht obliegt gemäß Satzung in allen Fällen den Gebührenzahler*innen.

Betreibt jemand eine Brauchwasseranlage mit Regenwasser, beispielsweise um die Toilettenspülung oder Wachsmaschine damit zu betreiben, müssen diese Wassermengen als Schmutzwasser auch mit einem Wasserzähler mengenmäßig erfasst und jährlich über das Onlineformular gemeldet werden.

Wasser für Poolanlagen und Schwimmbecken ist kein Gartenwasser. Mit dem Wasserzähler dürfen nur Wassermengen erfasst werden, die nicht in das öffentliche Kanalnetz gelangen und rechtlich gesehen kein Abwasser darstellen. Abwasser im rechtlichen Sinne ist Wasser, welches durch Nutzung u. ä. verändert und beeinträchtigt wird. Wasser für Pool und Schwimmbäder ist rechtlich gesehen Abwasser und gehört in die Kanalisation. Diese Wassermengen dürfen nicht über die Gartenwasseruhr abgezogen werden.

Umfangreiche Informationen zum Gartenwasser sowie zur Eichung der Zähler finden sich auf der Internetpräsenz des Städtischen Abwasserbetriebes unter der Rubrik Frischwasserabzug.

Der Städtische Abwasserbetrieb Leichlingen appelliert an die Leichlinger*innen, grundsätzlich sparsam mit der sensiblen Ressource Wasser umzugehen. Vor dem Hintergrund des Klimawandels kann auch in unseren Regionen Trinkwasser im Hochsommer ein knappes Gut werden, sodass Wassersparen und Regenwassernutzung auf dem eigenen Grundstück immer wichtiger werden.

Suche starten