Anpflanzungen auf öffentlichen und privaten Grundstücken verschönern das Ortsbild und sind in der Zeit des voranschreitenden Klimawandels wichtiger denn je. Zum Schutz vor neugierigen Blicken werden an Grundstücksgrenzen gerne Hecken und Sträucher gepflanzt. Bei mangelnder Pflege können diese in den öffentlichen Verkehrsraum hineinwachsen und zu Gefahrensituationen für Auto-, Motorrad-, Radfahrer*innen, Fußgänger*innen und Menschen mit Handicap führen. Auch Straßenlaternen, Verkehrszeichen und Sichtdreiecke sind oft durch privates Grün so zugewachsen, dass die Verkehrssicherheit und die Orientierung der Verkehrsteilnehmer*innen beeinträchtigt wird.
Daher erinnert das Tiefbauamt alle Grundstückseigentümer*innen daran, in den öffentlichen Straßenraum gewachsenes Grün eigenverantwortlich ohne schriftliche Aufforderung unter Berücksichtigung der Maßgaben des Bundesnaturschutzgesetztes bis zur Grundstücksgrenze rechtzeitig und ausreichend zurückzuschneiden, sodass von ihrem Privatgrundstück keine Behinderungen ausgehen. Denn Grundstückseigentümer*innen sind verkehrssicherungspflichtig und haften nach gängiger Rechtsprechung für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs ihrer Begrünung entstehen können.
Bäume, Sträucher, Hecken und sonstige Pflanzen dürfen in den Luftraum über Geh- und Radwegen nur ab einer Höhe von 2,50 Metern und über Straßen, Wegen und Plätzen ab einer Höhe von 4,50 Metern hineinragen. Außerdem dürfen sie keine Verkehrszeichen oder Laternen verdecken und das Sichtfeld der Verkehrsteilnehmer*innen nicht zusätzlich einschränken. Auch eine Verengung der Straße oder des Gehwegs ist unzulässig.
Um brütende und nistende Tiere zu schützen, darf laut Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) in der Zeit vom 1. März bis 30. September bei Hecken, lebenden Zäunen, Gebüschen und anderen Gehölzen nur ein Formschnitt vorgenommen werden, während von 1. Oktober bis 28. Februar bis auf den Stock zurückgeschnitten werden darf. Diese Verbote gelten nicht, wenn der Schnitt behördlich angeordnet wird, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Der städtische Straßenkontrolleur verteilt ein Informationsblatt zum Rückschnitt privaten Grüns, wenn er auf Auffälligkeiten und Überwuchs trifft. Die Pflege des städtischen Grüns übernimmt der Bauhof.
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