Übermittlungssperre
Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Folgende Sperren können eingerichtet werden:
- Übermittlungssperren nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
- Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (bei Alters- und Ehejubiläen)
- Übermittlungssperren nach § 50 Abs 5 iVm. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
- Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)
- Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)
Hier können Sie den Antrag direkt online im Digitalen Bürgerportal stellen.