Anliegen von A - Z

Übermittlungssperre

Die im Melderegister gespeicherten Personen haben gemäß § 50 Abs. 5 i.V.m. § 36 Bundesmeldegesetz das Recht, der Übermittlung ihrer Daten an bestimmte Zielgruppen zu widersprechen. Folgende Sperren können eingerichtet werden:

  • Übermittlungssperren nach § 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (Übermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften)
  • Übermittlungssperren nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (bei Alters- und Ehejubiläen)
  • Übermittlungssperren nach § 50 Abs 5 iVm. § 50 Abs. 1 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Parteien u.a.)
  • Übermittlungssperre nach § 50 Abs. 5 iVm. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (Widerspruchsrecht zur Auskunft an Adressbuchverlage)
  • Übermittlung nach § 36 Abs. 2 BMG (Widerspruchsrecht gegen Übermittlung an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr)

Hier können Sie den Antrag direkt online im Digitalen Bürgerportal stellen. 

Gebührenfrei

Antrag auf Einrichtung einer Übermittlungssperre

Ihre Ansprechperson