Anliegen von A - Z

Wiederkehrende Prüfung der Bauaufsicht

Die Bauaufsichtsbehörde hat

  1.  in Zeitabständen von höchstens drei Jahren
    1. Verkaufsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung und
    2. Versammlungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung

       
  2. in Zeitabständen von höchstens sechs Jahren
    1. Krankenhäuser
    2. Beherbergungsstätten im Sinne der Sonderbauverordnung mit mehr als 60 Betten
    3. Hochhäuser mit mehr als 60 m Höhe
    4. Großgaragen im Sinne der Sonderbauverordnung
    5. allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen
    6. Einrichtungen mit Räumen für Pflege- und Betreuungsleistungen von mehr als insgesamt 1 600 m² Bruttogrundfläche in einem Gebäude und
    7. Kindergärten und Horte mit mehr als 4 Gruppen

zu prüfen.

Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben. Auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen sind die Sätze 1 bis 3 anzuwenden.

Wie oben hervorgehoben, findet eine Wiederkehrende Prüfung immer mit einer Brandverhütungsschau statt.

 

 

Die Gebühr für eine Wiederkehrende Prüfung berechnet sich aus der Tarifstelle 3.1.5.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung plus gesonderter Rechnung für die Durchführung der Brandverhütungsschau.

Ihre Ansprechperson