Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Zwecke gem. § 36 DSchG NRW
Eine abgestimmte Maßnahme an einem Denkmal kann steuerlich begünstigt werden. Nach § 36 DSchG NRW kann eine Bescheinigung für steuerliche Zwecke für finanzielle Aufwendungen, die zur Erhaltung und sinnvollen Nutzung eines Denkmals notwendig sind, ausgestellt und gemäß §§ 7 i, 10 f und 11 b Einkommenssteuergesetz (EstG) von der Einkommensteuer abgesetzt werden.