Eingliederungshilfen für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach § 35 a Sozialgesetzbuch SGB VIII
Eingliederungshilfen des Jugendamtes unterstützen Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit mindestens sechs Monate vom altersgemäßen Durchschnitt abweicht. Sie sollen vorbeugend eine drohende seelische Behinderung verhindern und bereits eingetretene Behinderungen beseitigen oder mindern.
Ziel ist, die Teilhabe aller Kinder und Jugendlicher am gesellschaftlich Leben zu sichern.
Kinder ab dem 1. Schuljahr können diese Hilfe vom Jugendamt bekommen. Ausgenommen sind Beeinträchtigungen, die durch eine geistige oder körperliche oder Mehrfachbehinderung hervorgerufen werden.
Zum Personenkreis zählen Kinder und Jugendlichen, die deutliche Störungen in ihrer seelischen Entwicklung zeigen, z.B. Kinder mit einer tiefgreifenden Entwicklungsstörung (Autismus), mit emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit, mit Persönlichkeits- und Verhaltensstörungen und mit umschriebenen Entwicklungsstörungen schulischer Fertigkeiten.
Ein Kinder- und Jugendpsychiater stellt die Abweichung von der seelischen Gesundheit fest (Diagnostik auf der Grundlage der internationalen Klassifikation von Krankheiten - ICD 10) mit Angabe des Intelligenzquotienten (nicht älter als ein Jahr), das Jugendamt klärt und entscheidet nach Gesprächen mit den Eltern, dem Kind und der Schule, ob eine Teilhabebeeinträchtigung am Leben in der Gesellschaft vorliegt und prüft die Notwendigkeit sowie die Eignung einer Eingliederungshilfe.
Bevor das Jugendamt aktiv werden kann, klärt es, ob die Fördermaßnahmen anderer Einrichtungen, wie z.B. Schule, Krankenkasse oder Arbeitsagentur zunächst greifen können und Verbesserungen für die Entwicklung des Kindes erzielen. Zu diesem Zweck werden vom Jugendamt Berichte von Schulen und Unterlagen über bereits in Anspruch genommene Beratung und Therapie mit Einverständnis der Eltern eingeholt.