Anliegen von A - Z

Gemeindefinanzierung

Die Finanzierung aller in einer Stadt entstehenden Aufwendungen bzw. Kosten der kommunalen Aufgabenerfüllung  gehört zu den wichtigsten Bereichen der Kommunalwirtschaft. Grundsätzliches Ziel ist dabei, das gesamte Aufwandsvolumen durch Erträge decken und so den kommunalen Haushalt gem. § 75 GO NRW ausgleichen zu können, um die kommunale Selbstverwaltung gem. Artikel 28 des Grundgesetzes jederzeit sicherzustellen.

Neben der Möglichkeit einer Kommune selbständig Einnahmen erzielen zu können, werden kommunale Aufgaben auch durch Zuweisungen und Förderungen des Bundes aber auch der Bundesländer finanziert. Diese Positionen stellen einen nicht unerheblichen Anteil im Kommunalhaushalt dar. Sie werden überwiegend durch die Landesregierung für alle Kommunen in NRW jährlich im Gemeindefinanzierungsgesetz – GFG – in Art und Höhe festgelegt.

Jede Kommune hat darüber hinaus für die durch sie selbst erzielbaren Einnahmen die Grundsätze der Finanzmittelbeschaffung zu beachten, aus denen sich die Rangfolge ergibt, in der Erträge zur Deckung von Aufwendungen herangezogen werden können:

 

Nach § 77 der Gemeindeordnung NRW ist vorgegeben, dass die Erträge soweit geboten und vertretbar zunächst aus speziellen Entgelten und erst danach allgemein aus Steuern zu beschaffen sind. Zu den speziellen Entgelten im Bereich der öffentlich-rechtlichen Abgaben zählen Verwaltungs- und Benutzungsgebühren sowie Beiträge, die zunächst den direkten Empfängern von kommunalen Leistungen zugerechnet und gegenüber diesen erhoben werden. Neben dem Kommunalabgabengesetz NRW regeln auch diverse spezialgesetzliche Normen diese Ermächtigung zur Einnahmeerzielung (z.B. das Baugesetzbuch NRW). Darüber hinaus besitzt jede Kommune die Ermächtigung zur Einnahmeerzielung durch kommunale Realsteuern als nicht-spezielle Entgelte. Dieser Finanzierungsart stehen keine direkten Gegenleistungen gegenüber, so dass ein/e Steuerzahler/in keinen mit der Zahlung der Steuer direkt verbundenen Vorteil in Form einer Leistung durch die Kommune erhält, wohl aber in der Form der Erhaltung des Gemeinwohls im Hoheitsgebiet der Gebietskörperschaft. Die in Leichlingen existierenden Realsteuerarten sind die Grundsteuerarten A und B, die Gewerbesteuer, die Hundesteuer und die Vergnügungssteuer. Die jährlich durch den Rat der Stadt Leichlingen neu festzulegenden Hebesätze werden mit der Haushaltssatzung beschlossen.

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