Anliegen von A - Z

Beglaubigungen

Für die Vornahme von Beglaubigungen ist die Vorlage von Original und Kopie erforderlich. 

Jede Behörde ist befugt, Abschriften von Urkunden, die sie selbst ausgestellt hat, zu beglaubigen. Darüber hinaus sind die von der Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden befugt, Abschriften zu beglaubigen, wenn die Urschrift von einer Behörde ausgestellt ist oder die Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird, sofern nicht durch Rechtsvorschrift die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist. 

Dies gilt insbesondere für Personenstandsurkunden, wie z.B. Geburts-, Heirats- und Sterbeurkunden. Hier kann nur das zuständige Standesamt weiterhelfen, dass das Ereignis tatsächlich beurkundet hat, z.B. Geburtsort ist nicht Wohnort - Standesamt des Geburtsortes ist zuständig!

Die Beglaubigung gerichtlicher Dokumente nimmt das jeweilige Gericht vor.

Ausländische Dokumente dürfen vom hiesigen Bürgerbüro auch nicht beglaubigt werden. Hier kann evtl. ein Notar weiterhelfen.

Die von der Landesregierung oder - auf Grund einer von ihr erteilten Ermächtigung - dem zuständigen Landesministerium durch Rechtsverordnung bestimmten Behörden sind außerdem befugt, Unterschriften zu beglaubigen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift das unterzeichnete Schriftstück vorzulegen ist, benötigt wird. Dies gilt nicht für

1. Unterschriften ohne zugehörigen Text,
2. Unterschriften, die der öffentlichen Beglaubigung ( § 129 des Bürgerlichen Gesetzbuches) bedürfen
3. Unterschriften, die ausdrücklich einer notariellen Beurkundung vorbehalten sind (z.B. Testamente)

Eine Unterschrift soll nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart des beglaubigenden Bediensteten vollzogen oder anerkannt wird.

 

Zur Online-Terminvereinbarung.

4,20 Euro je Kopie
2,50 Euro je Unterschrift

Beglaubigungen in Rentensachen sind in der Regel gebührenfrei und werden ausschließlich von der hiesigen Rentenstelle vorgenommen.

Personalausweis oder Reisepass mitbringen.