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Wohnungsgeberbestätigung

Anmeldungen im Bürgerbüro sind nur noch mit einer Wohnungsgeberbestätigung möglich, außer Sie beziehen eigengenutztes Eigentum.

Das Bundesmeldegesetz gibt vor, dass bei jeder Anmeldung einer Wohnung, egal ob Haupt- oder Nebenwohnung, eine Bestätigung des/der Vermieter*in bzw. Wohnungsgeber*in vorgelegt werden muss. Die Bestätigung soll Scheinanmeldungen entgegen wirken, im Gegenzug kann der/die Wohnungsgeber*in Auskunft verlangen, wer in seiner Wohnung gemeldet ist.

Laut Gesetz muss man sich innerhalb von zwei Wochen ummelden.
Eine Anmeldung nur mit dem Mietvertrag ist nicht möglich, da im Mietvertrag nicht aufgeführt ist, welche Personen einziehen und zu welchem Tag die Wohnung bezogen wird (Einzugsdatum).

 

Sollte sich der/die Vermieter*in weigern, bei der Anmeldung mitzuwirken, droht ihm/ihr ein Bußgeld. Ebenso, wenn jemand einem anderen eine Scheinadresse verschafft.

Eine Abmeldung bei der Meldebehörde ist weiterhin nur nötig, wenn ein Wegzug ins Ausland geplant ist, dieser kann erst 1 Woche vor der Ausreise angezeigt werden.

Bei einem Umzug in eine neue Wohnung ist lediglich die Anmeldung der neuen Adresse vorgeschrieben. Die Abmeldung der alten Wohnung erfolgt elektronisch, im sogenannten Rückmeldeverfahren der Einwohnermeldeämter.