Namensänderungen (im Ehe- und Kindschaftsrecht)
Es gibt verschiedene Anlässe, bei denen beim hiesigen Standesamt eine separate namensrechtliche Erklärung erforderlich ist. Beispielhaft seien hier folgende genannt:
• nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens
• nachträgliche Bestimmung des Namens eines Kindes
• Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft
• Erklärung zur Führung eines Namens in deutscher Schreibweise (sog. Angleichungserklärung) nach § 94 BVFG (Vertriebene und Spätaussiedler)
• Erklärung zur Führung eines Namens nach deutschem Recht nach Einbürgerung nach Artikel 47 EGBGB
• Erklärung zur Führung eines rechtmäßig in einem anderen EU-Mitgliedstaat erworbenen Namens nach Artikel 48 EGBGB
21,00 Euro Namenserklärung
9,00 Euro Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensänderung oder eine namensrechtliche Erklärung
Die Anforderungen an die jeweils vorzulegenden Unterlagen sind aufgrund der Vielzahl der Rechtsgrundlagen von Fall zu Fall verschieden. Bitte sprechen Sie die Mitarbeiter*innen des Standesamtes an.
Personenstandsgesetz, Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch; Bundesvertriebenengesetz