COVID-19

Die Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen ist am 28. Februar ausgelaufen.

Damit entfallen auch in Nordrhein-Westfalen die letzten durch Landesrecht vorgeschriebenen Schutzmaßnahmen ab dem 1. März.

Da auf Bundesebene die Testpflichten in Krankenhäusern und Pflegeheimen sowie die dort bisher bestehenden Maskenpflichten für Beschäftigte entfallen, verzichtet das Land entsprechend auch auf die Maskenpflichten für Beschäftigte in Arztpraxen.Die in wenigen Bereichen verbliebenen landesrechtlichen Regelungen für positiv getestete Personen (Betretungs- und Beschäftigungsverbote in vulnerablen Einrichtungen) entfallen ebenfalls. 

Auch die speziellen Regelungen, die in Nordrhein-Westfalen für Pflegeheime und Eingliederungshilfeeinrichtungen in einer besonderen Allgemeinverfügung geregelt waren, werden nicht verlängert. Somit verbleibt ab dem 1. März alleine die Maskenpflicht für Besucher*innen in Krankenhäusern, Pflegheimen, Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen. Diese ergibt sich dann unmittelbar aus dem Bundesinfektionsschutzgesetz.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 24. Januar 2023 gültigen Fassung
 

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 28. Februars 2023 außer Kraft. 

Die Maskenpflicht im ÖPNV sowie die Testregelungen für Schulen und Einrichtungen der Kindertagesbetreuung werden nicht verlängert. Gleiches gilt für Gemeinschaftsunterkünfte und Justizvollzugsanstalten.

Die Test- und Quarantäneverordnung ist zum 31. Januar 2023 ausgelaufen. Damit endet die Pflicht, sich im Falle einer Corona-Infektion fünf Tage in häusliche Isolierung zu begeben. Ab dem 1. Februar 2023 gilt damit umso mehr der Grundsatz der Eigenverantwortung und Rücksichtnahme auf andere, insbesondere vulnerable Personen.

Wer einen positiven Test hat, darf Einrichtungen für vulnerable Personen (zum Beispiel Krankenhäuser, Pflegeheime, Werkstätten für Menschen mit Behinderungen) für fünf volle Tage nach dem positiven Test nicht betreten. Der Tag der Testung wird dabei nicht mitgerechnet. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen gibt es weiterhin ein Tätigkeitsverbot bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses. Die bisher schon geltenden Ausnahmeregelungen zu den Testpflichten des Bundes, zum Beispiel in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und vergleichbaren Einrichtungen, bleiben bestehen. Hier reicht ein Selbsttest für Besucher*innen grundsätzlich aus, soweit die Einrichtung keine Testmöglichkeit vor Ort anbietet. 

Allen positiv getesteten Personen wird dringend empfohlen, in Innenräumen außerhalb der eigenen Wohnung mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Beschäftigte in Arztpraxen und vergleichbaren Einrichtungen müssen zum Schutz von vulnerablen Personen weiterhin mindestens eine medizinische Maske tragen.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 31. Januars 2023 außer Kraft. 

Für Besucher*innen von Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeheimen oder Justizvollzugsanstalten ist ein zuvor an dem Tag des Besuchs durchgeführter Coronaselbsttest ausreichend. Die Durchführung ist auf Verlangen gegenüber den für die Einrichtungen verantwortlichen Personen oder ihren Beauftragten zu versichern. Eine mündliche Versicherung ist ausreichend. Bei begründeten Zweifeln oder Personen mit Symptomen kann die Durchführung eines von der Einrichtung zu stellenden Coronaselbsttests unter Aufsicht in der entsprechenden Einrichtung verlangt werden. Sofern eine Einrichtung zum Zeitpunkt des Besuchs eine Testmöglichkeit anbietet, kann sie die Besucher*innen verpflichten, einen solchen Test vor Ort durchzuführen.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 31. Januars 2023 außer Kraft.

Die Isolierung endet grundsätzlich nach fünf vollen Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf. Der Tag der Testvornahme wird bei der Berechnung der Isolierungsdauer nicht mitgerechnet.

Für Beschäftigte, die einer Testpflicht unterliegen, besteht mit Vorliegen eines positiven Coronaschnelltests oder PCR-Tests in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis sowie eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder einem CT-Wert über 30. Auch ein beaufsichtigter Selbsttest im Rahmen der Beschäftigtentestung ist ausreichend, wenn das Ergebnis bescheinigt wird.

 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 23. Dezember 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 30. November 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft. 

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 30. November 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2022 außer Kraft.

Die Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion endet grundsätzlich nach fünf Tagen ab dem Tag der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Coronaschnelltest), ohne dass es eines abschließenden negativen Testnachweises bedarf. Dies gilt auch für Isolierungen, die bereits vor dem 30. November 2022 begonnen haben.

Für Beschäftigte, die einer Testpflicht unterliegen, gilt im Anschluss an die Absonderung in den entsprechenden Einrichtungen ein berufliches Tätigkeitsverbot, ohne dass eine gesonderte Anordnung der Behörde für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich ist. Das Tätigkeitsverbot endet mit Vorliegen eines Coronaschnelltests mit negativem Ergebnis sowie eines PCR-Tests mit negativem Ergebnis oder einem CT-Wert über 30. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, darf ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 27. Oktober 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2022 außer Kraft. 

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 27. Oktober 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 30. Novembers 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 1. Oktober 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 31. Oktobers 2022 außer Kraft. 

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 1. Oktober 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 31. Oktobers 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 23. September 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert. Sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. 

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 23. September 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung verlängert, sie tritt mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 25. August 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert. Sie tritt mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft. 

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 25. August 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung verlängert, sie tritt mit Ablauf des 23. September 2022 außer Kraft.

 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 25. August 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 28. Juli 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert. Sie tritt mit Ablauf des 25. August 2022 außer Kraft. 

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 30. Juni 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung verlängert. Sie tritt mit Ablauf des 28. Juli 2022 außer Kraft. 
 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 30. Juni 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 30. Juni 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung verlängert, sie tritt mit Ablauf des 28. Juli 2022 außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 21. Juni 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft. 

Die Testpflicht in Krankenhäusern, voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen, ambulanter Pflegedienste etc. bleibt weiterhin bestehen. Allerdings kann die Einrichtungsleitung einen Verzicht auf die Testpflicht für Nutzer*innen von solchen Teilbereichen der Einrichtungen anordnen, die ausschließlich der kurzzeitigen ambulanten Behandlung dienen (Krankenhausambulanzen), wenn diese Teilbereiche räumlich und organisatorisch so vom sonstigen Einrichtungsbetrieb getrennt sind, dass die Leitung einen Schutz der Gesamteinrichtung dennoch hinreichend gesichert sieht. Der Verzicht auf die Testpflicht gilt in diesem Fall auch für erforderliche Begleitpersonen. 
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 3. Juni 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 23. Juni 2022 außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 26. Mai 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 23. Juni 2022 außer Kraft. 
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 5. Mai 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 27. Mai 2022 außer Kraft. 
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 5. Mai 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 3. Juni 2022 außer Kraft.

Die Isolierungszeiten für infizierte Personen werden verkürzt – Freitestungen sind ab dem fünften Tag der isolierung durch ein negatives Testergebnis (Bürgertestung oder PCR-Test) möglich. Ohne Freitestung endet die Isolierung wie bisher automatisch nach zehn Tagen.

Für Kontaktpersonen und Haushaltsangehörige besteht keine Quarantänepflicht mehr. Es wird aber empfohlen, bis zum fünften Tag nach dem Kontakt mit der infizierten Person die Kontakte zu reduzieren, Selbsttests vorzunehmen und auf das Auftreten von Symptomen besonders zu achten sowie bei Kontakt zu anderen Personen mindestens eine medizinische Maske zu tragen. Treten Symptome auf, muss ein Test durchgeführt werden. Für immunisierte Beschäftigte in vulnerablen Einrichtungen wie z. B. Krankenhäusern oder Pflegeeinrichtungen gilt eine tägliche Testpflicht vor Dienstantritt für die Dauer von fünf Tagen, wenn sie enge Kontaktpersonen von Infizierten sind. 

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 29. April 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 27. Mai 2022 außer Kraft. 
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 9. April 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 5. Mai 2022 außer Kraft.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 2. April 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 10. Aprils 2022 außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 3. April 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 30. Aprils 2022 außer Kraft. 

Die Schutzmaßnahmen werden erheblich reduziert. Sowohl die bisherigen 3G- und 2G+-Zugangsbeschränkungen als auch die allgemeine Maskenpflicht in Innenräumen entfallen. Bestehen bleiben Masken- und Testpflichten in besonders sensiblen Bereichen wie etwa Arztpraxen oder Krankenhäusern. 

Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen weiterhin nur mit einem aktuellen negativen Testnachweis betreten werden. Die Testpflicht gilt für Besucher*innen, Beschäftigte sowie bei Neuaufnahmen. Gleiches gilt für nicht immunisierte Personen in Asyl- und Flüchtlingsunterkünften und Strafvollzugsanstalten.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 31. März 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 10. Aprils 2022 außer Kraft. Die Verordnung wird im Hinblick auf Änderungen der bundesrechtlichen Regelungslage zur Testung und der infektiologischen Erkenntnisse, Empfehlungen und Regelungen zu Absonderungen fortlaufend überprüft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 19. März 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 2. April 2022 außer Kraft. 

Die Maskenpflicht im Freien wird in der Verordnung aufgehoben, ebenso die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte. Die Maskenregelungen in Innenräumen und die Zugangsbeschränkungen für Innenräume bleiben weitestgehend bestehen. 

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 10. März 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 4. März 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 19. März 2022 außer Kraft.

Im zweiten Öffnungsschritt wird die Gastronomie für 3G geöffnet, gleiches gilt für touristische Übernachtungen. Außerdem wird für Großveranstaltungen im Innenraum eine maximale Auslastung von 60 % bzw. 6.000 Besucher*innen festgelegt. Für Veranstaltungen im freien gilt eine Höchstgrenze von 75% Auslastung oder 25.000 Besucher*innen. Diskotheken und Clubs dürfen unter 2G+-Auflagen wieder öffnen. 
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Das gilt nun auch für Schüler*innen, ein Coronaschnelltest oder beaufsichtigter Selbsttest reicht nicht mehr aus.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 28. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 19. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert und erste Lockerungen festgelegt. Sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 17. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.
 

Die Quarantänepflicht für Haushaltsangehörige einer positiv getesteten Person entfällt für

  1. Personen mit einer Auffrischungsimpfung (Boosterimpfung), die also insgesamt drei Impfungen erhalten haben (auch bei jeglicher Kombination mit dem COVID-19-Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson)
  2. Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14, aber höchstens 90 Tage zurückliegt
  3. genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 28, aber höchstens 90 Tage zurückliegt
  4. geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine Corona-Infektion erhalten haben. Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI als vollständig geimpft gelten, werden den vorgenannten zweifach Geimpften in diesem Fall gleichgestellt, wobei die Karenzzeit von mehr als 14 Tagen entfällt. Unabhängig von der Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Begegnung mit dem Corona-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und zeitnah eine Testung (mindestens mittels Coronaschnelltests) veranlassen.
     

Ob eine Quarantäne für Kontaktpersonen einer positiv gesteten Person, die keine Haushaltsangehörigen sind, angeordnet wird, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Personen, die von einer positiv getesteten Person über deren Testergebnis informiert wurden und keine Haushaltsangehörigen sind, sollen sich auch unabhängig von einer individuellen behördlichen Quarantäneanordnung für 10 Tage nach dem Kontakt bestmöglich absondern, engen Kontakt mit anderen haushaltsfremden Personen insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen vermeiden, möglichst im Homeoffice arbeiten und bei einem unvermeidbaren Kontakt mit anderen Personen die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 9. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. März 2022 außer Kraft.

Kinder und Jugendliche bis einschließlich 17 Jahren sind nun immunisierten Personen gleichgestellt.

Bei der Zugangsbeschränkung zu Ladengeschäften und Märkten mit Kund*innenverkehr für Handelsangebote sowie zu Geschäftslokalen von Dienstleister*innen und Handwerker*innen ist eine stichprobenartige Kontrolle des Immunisierungsstatus ausreichend, für den Zugang gilt weiterhin die 2G-Regel.

Im Zeitraum vom 24. Februar bis zum 1. März 2022 können Städte und Gemeinden "gesicherte Brauchtumszonen" für Karnevalsfeierlichkeiten einrichten, in denen zusätzliche Schutzmaßnahmen gelten. In den so ausgewiesenen Bereichen gelten dann folgende abweichende Regelungen:

  1. Für das Verweilen im Freien im öffentlichen Raum zum Zwecke eines geselligen Zusammentreffens, zum Konsumieren von Speisen und Getränken oder zur Brauchtumspflege gilt 2G+.
  2. Untersagt sind Veranstaltungen im Freien ohne Personenbegrenzung und ohne Zugangskontrolle, insbesondere Umzüge mit straßenrechtlicher Genehmigung.
  3. Auch vollständig immuniserte Personen müssen einen negativen Schnell- oder PCR-Test vorlegen,  wenn sie an Veranstaltungen in Innenräumen im öffentlichen Raum im Zuge von privaten Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen teilnehmen wollen oder sich in gastronomischen Einrichtungen aufhalten, soweit es sich bei diesen nicht um reine Speiselokale handelt, die auch als solche genutzt werden.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 4. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 4. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Für Sonnenstudios müssen Immunisierte keinen zusätzlichen negativen Testnachweis mehr vorlegen, es gilt also 2G anstatt wie bisher 2G+.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 3. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Auch geimpfte genesene Personen (einfach Geimpfte mit einer nachfolgenden Infektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an eine Corona-Infektion erhalten haben) müssen nicht in Quarantäne, wenn ein Haushaltsmitglied positiv getestet wurde oder sie Kontakt zu einer positiv getesteten Person außerhalb des eigenen Haushaltes hatten. Personen mit einem spezifischen positiven Antikörpertest und einer nachfolgenden Impfung, die nach der entsprechenden Ausnahmendefinition des PEI als vollständig geimpft gelten, werden den vorgenannten „geimpften Genesenen“ in diesem Fall gleichgestellt. Unabhängig von der Quarantäne-Ausnahme wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (Körpertemperatur, Symptome) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum 14. Tag nach der letzten Exposition zu dem Corona-Fall empfohlen. Entwickelt die von der Quarantäne ausgenommene haushaltsangehörige Person Symptome, so muss sie sich sofort in Selbstisolierung begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

Neben Schüler*innen endet die Quarantäne für Haushaltsangehörige auch für Kinder, die ein Angebot der Kindertagesbetreuung besuchen, bereits nach 5 Tagen für, wenn die betreffende Person über ein negatives Ergebnis eines PCR-Tests oder Coronaschnelltests verfügt, der frühestens am fünften Tag der Quarantäne vorgenommen wurde.
 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 3. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 3. Februar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Nehmen bei Großveranstaltungen mehr als 750 Personen teil, darf die Auslastung in Innenräumen maximal 30 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch maximal insgesamt 4.000 Personen. Die Auslastung im Freien darf maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen. Die vorstehenden Personenzahlen sind nur zulässig, wenn für die Veranstaltungen eine Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, umgesetzt wird und nur Personen Zugang haben, die die Zugangsvoraussetzungen zu Veranstaltungen und Angeboten erfüllen.Bei Veranstaltungen nach Absatz 3 Num-mer 6 sind die erhöhten Personenzahlen nicht zulässig.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 26. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) oder mindestens einem Coronaschnelltest zu unterziehen. Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Abweichend hiervon können sich Schüler*innen, sofern an der Schule keine PCR-Einzeltestung angeboten wird, einem Coronaschnelltest oder einem im Rahmen der Schultestung beaufsichtigten Selbsttest unterziehen. Ist der im Rahmen der Schultestung durchgeführte beaufsichtigte Selbsttest positiv, ist der oder die Schüler*in verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test zu unterziehen.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 22. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Die Entscheidung über Ausnahmen von der Quarantäneregelung kann sowohl im Einzelfall von den für den Wohnort der betroffenen Person zuständigen Behörden als auch bezogen auf eine namentlich benannte Gruppe von Beschäftigten in einem Unternehmen oder Betrieb durch die für den Arbeitsort zuständigen Behörden getroffen werden. Die Ausnahmeentscheidung entbindet die in Quarantäne befindliche Person für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit (einschließlich An-und Abreise unter Vermeidung der Nutzung des ÖPNV) von der Pflicht zur Absonderung; dies gilt auch, wenn die Entscheidung gegenüber der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber oder dem Unternehmen ergeht
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 20. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 20. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Darin werden die in der Quarantäne geltenden Verhaltensregeln noch einmal genauer definiert. Außerdem wird klargestellt, dass Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, verpflichtet sind, sich in einer Teststelle unverzüglich einem PCR-Test (Kontrolltest) oder mindestens einem Coronaschnelltest zu unterziehen. Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test sind verpflichtet, sich einer Kontrolltestung mittels individuellem PCR-Test zu unterziehen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses des Kontrolltests muss sich bestmöglich abgesondert, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermieden und die Hygiene-und Infektionsschutzmaßnahmen strikt eingehalten werden.

Auch das Verhalten während der Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion sowie die damit einhergehenden Informationspflichten wurden genauer geregelt.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 16. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.
 

Über eine wirksame Auffrischungsimpfung im Sinne dieser Verordnung verfügt, wer insgesamt drei Impfungen mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff erhalten hat (auch bei jeglicher Kombination mit dem Impfstoff der Firma Janssen (Johnson & Johnson). Die geringeren Schutzmaßnahmen für Personen mit einer Auffrischungsimpfung gelten nun auch für

  • geimpfte genesene Personen, also Personen, die eine mittels PCR-Test nachgewiesene Corona-Infektion hatten und davor oder danach mindestens eine Impfung erhalten haben
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung, bei denen die zweite Impfung mehr als 14 aber weniger als 90 Tagen zurückliegt
  • genesene Personen, bei denen der die Infektion bestätigende PCR-Test mehr als 27 aber weniger als 90 Tage zurückliegt
     

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 16. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.

Wer einen positiven Corona-Schnell- oder PCR-Test hat, muss automatisch und auch ohne gesonderte behördliche Anordnung für zehn volle Tage (ab Symptombeginn bzw. positivem Test) in Isolierung. Eine gesonderte behördliche Anordnung ist darüber hinaus auch nicht für die Geltendmachung von Entschädigungen für ausfallende Löhne erforderlich. Die infizierte Person kann die zehn Tage eigenständig auf sieben Tage verkürzen, wenn sie zuvor mindestens 48 Stunden symptomfrei ist – dafür ist ein negativer offizieller Schnelltest oder PCR-Test erforderlich. Der Testnachweis muss für mögliche Kontrollen der Behörden für mindestens einen Monat aufbewahrt werden. Zudem müssen die infizierten Personen ihre Kontaktpersonen der letzten zwei Tage schnellstmöglich eigenständig über die Infektion informieren – das sind alle Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand oder mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde.

Wer als Kontaktperson mit einer infizierten Person im gleichen Haushalt lebt, muss ebenfalls automatisch in Quarantäne – und zwar für zehn Tage, gerechnet ab Symptombeginn oder positiver Testung der infizierten Person. Auch hier kann bei Symptomfreiheit eine Verkürzung auf sieben Tage durch einen negativen offiziellen Schnelltest oder PCR-Test erfolgen, wobei der Testnachweis ebenfalls für mindestens einen Monat aufbewahrt werden muss. Bei Kindern in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung und Schüler*innen kann die Quarantänezeit mit einem negativen Test auf fünf Tage verkürzt werden. Wenn während der Quarantäne Symptome auftreten, ist unverzüglich ein PCR-Test vorzunehmen.

Bei anderen Kontaktpersonen gibt es keine automatische Quarantäne. Sie greift nur, wenn das Gesundheitsamt sie ausdrücklich angeordnet hat. Ohne eine offizielle Quarantäneanordnung wird ein verantwortungsvolles Verhalten von den Kontaktpersonen erwartet (zum Beispiel durch Kontaktreduzierung über das Tragen einer Maske bis hin zur Selbstisolierung bei fehlender ausreichender Immunisierung).

Folgende Kontaktpersonen müssen grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne:

  • Personen mit einer Auffrischungsimpfung: Hier sind bei jeglicher Kombination der zugelassenen Corona-Impfstoffe drei Impfungen erforderlich. Dies gilt auch für Personen, die mit dem Impfstoff von Johnson & Johnson geimpft wurden.
  • Geimpfte Genesene: Dies gilt für vollständig Geimpfte mit einer Durchbruchsinfektion oder Genesene, die eine Impfung im Anschluss an die Erkrankung erhalten haben. Unabhängig von der Reihenfolge reicht also eine Genesung und mindestens eine Impfung. Als Nachweis der Genesung dient ein positiver PCR-Testnachweis.
  • Personen mit einer zweimaligen Impfung: Dies gilt ab dem 15. Tag nach der zweiten Impfung bis zum 90. Tag nach der Impfung.
  • Genesene: Dies gilt ab dem 28. Tag bis zum 90. Tag ab dem Datum der Abnahme des positiven Tests.
     

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 13. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 9. Februars 2022 außer Kraft.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 12. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 23. Januars 2022 außer Kraft.

 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 8. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 12. Januars 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 30. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 12. Januars 2022 außer Kraft.


Hierin wird der Betrieb von Swingerclubs sowie vergleichbaren Angeboten, insbesondere in Bordellen und Prostitutionsstätten, und bis einschließlich 31. Januar 2022 Messen, die auf einen gleichzeitigen Besuch von mehr als 750 Personen ausgerichtet wären, untersagt.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 12. Januars 2022 außer Kraft.

Schüler*innen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen – und daher nicht vom 27. Dezember 2021 bis einschließlich 9. Januar 2022. Nicht geimpfte oder genesene Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahren sind daher in dieser Zeit nur dann den immunisierten Personen gleichgestellt, wenn sie über einen aktuellen Einzeltestnachweis verfügen.

Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und
ähnliches) sind untersagt. Zum Jahreswechsel 2021/2022 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke sowie jede Verwendung von Pyrotechnik auf von den zuständigen Behörden durch Allgemeinverfügung näher zu bestimmenden publikumsträchtigen Plätzen und Straßen untersagt.
 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 17. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 12. Januars 2022 außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 9. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezembers 2021 außer Kraft.

Neben dem Besuch von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr gilt die 2G-Regel auch für den Verkauf von nicht mit der gleichzeitigen Erbringung einer handwerklichen Leistung
oder einer Dienstleistung verbundenen Waren in dem Geschäftslokal eines/einer Dienstleister*in oder Handwerker*in, der/die nicht unter die Ausnahmen der Einkaufs-Regelung fällt. Geschäfte, die über die Ausnahmeregelung weiterhin ohne 2G besucht werden dürfen, sind: der Lebensmittelhandel einschließlich der Direktvermarktung, ebenso Getränkemärkte, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Optiker, Hörakustiker, Tankstellen, Stellen des Zeitungsverkaufs, Buchhandlungen, Blumenfachgeschäfte, Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte, Gartenmärkte und der Großhandel; Geschäfte mit einem Mischsortiment sind ebenfalls ausgenommen, sofern der Anteil von Waren aus den vorstehend ausgenommenen Bereichen in ihrem Sortiment überwiegt; die Abholung bestellter Waren ohne Zutritt zu den Verkaufsräumen bleibt zulässig.

 

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 9. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und -Quarantäneverordnung aktualisiert, sie tritt mit Ablauf des 22. Dezembers 2021 außer Kraft.

Ehrenamtlich Tätige dürfen in die Beschäftigtentestung ausnahmsweise einbezogen werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und
Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.

Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor. Dies gilt insbesondere auch bei vollständig geimpften und genesenen Haushaltsangehörigen eines Primärfalls mit Verdacht auf oder nachgewiesener Infektion mit einer besorgniserregenden
Corona-Variante. Insbesondere können die örtlichen Ordnungs- und Gesundheitsbehörden eine Verlängerung der Quarantäne auf 14 Tage sowie einen vorsorglichen PCR- oder Coronaschnelltest
zu Beginn und vor Beendigung der Quarantäne anordnen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 4. Dezember 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezembers 2021 außer Kraft.

Die Regeln für nicht-immunisierte (also weder vollständig geimpfte noch genesene) Personen wurden verschärft. Für sie gilt bei allen privaten Kontakten im öffentlichen und im privaten Bereich eine Kontaktbeschränkung auf den eigenen Haushalt sowie höchstens zwei weitere Personen eines anderen Haushalts. Zudem erfolgt die Ausweitung der 2G-Regel auf den Einzelhandel unter Ausnahme von Geschäften des täglichen Bedarfs. Darüber hinaus gelten für nicht-immunisierte Personen viele der Ausnahmen vom Tragen der Maskenpflicht nicht mehr. So müssen sie z. B. bei der Berufsausübung in Innenräumen, Fahrzeugen und ähnlichem eine mindestens medizinische Maske tragen, genau so wie in Bildungseinrichtungen und Kultureinrichtungen sowie bei Veranstaltungen und Versammlungen, Tagungen, Messen und Kongressen.

Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Zuschauer*innen (Sportveranstaltungen, Konzerte, Musikfestivals und ähnlichem) gelten zukünftig stärkere Publikumsbeschränkungen.

Der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen ist untersagt.
 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 25. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 22. Dezembers außer Kraft.

 

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 27. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung verlängert, sie tritt außer Kraft, wenn die Coronavirus-Testverordnung außer Kraft tritt.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 27. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezembers 2021 außer Kraft.

In der neuen Fassung werden einige der geltenden Regeln genauer definiert bzw. Ausnahmen konkretisiert. So ist z. B. die Inanspruchnahme von Bildungsangeboten der Fahrschulen sowie der Prüfung zur Erlangung der Fahrerlaubnis übergangsweise auch für nicht immunisierte Personen zulässig, sofern diese mit der praktischen Ausbildung in der Fahrschule bereits vor dem 24. November 2021 begonnen hatten, über einen negativen Testnachweis verfügen und während des gesamten Bildungsangebots und der Prüfung mindestens eine Maske des Standards FFP2 ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) tragen.

 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 25. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat im Zuge des neuen Infektionsschutzgesetzes die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 22. Dezembers außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 21. Dezembers 2021 außer Kraft.

Die Landesregierung überprüft die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Regelungen fortlaufend und passt die Regelungen insbesondere dem aktuellen Infektionsgeschehen und den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Verlauf der Covid-19-Pandemie an. Weitergehende Schutzmaßnahmen können auch kurzfristig angeordnet werden, ohne dass ein Vertrauen auf den Bestand der Regelungen dieser Verordnung geschützt ist. Insbesondere bleibt für den Fall, dass die Hospitalisierungsinzidenz für Nordrhein-Westfalen nach den Veröffentlichungen des Robert Koch-Instituts den Wert von 6 übersteigen sollte, eine deutliche Ausweitung der Bereiche vorbehalten, für die der Zugang auf Immunisierte mit einem zusätzlichen negativen Testnachweis beschränkt ist. Bei einem Absinken der Hospitalisierungsinzidenz unter den Wert von 3 wird eine angemessene Reduzierung der Schutzmaßnahmen erfolgen.

Die angeordneten Schutzmaßnahmen orientieren sich insbesondere an der Anzahl der in ein Krankenhaus aufgenommenen an Corona erkrankten Personen je 100.000 Einwohner*innen innerhalb von sieben Tagen (Hospitalisierungsinzidenz). Maßgeblich ist der vom Robert Koch-Institut für Nordrhein-Westfalen tagesaktuell ausgewiesene Wert.

In einigen Bereichen des öffentlichen Lebens gelten 3G-Zugangsregelungen, z. B. für Friseurbesuche, Messen und Kongresse, Beerdigungen und standesamtliche Trauungen (nachzulesen in §4). Dabei müssen Nicht-Immunisierte einen höchstens 24 Stunden alten Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden alten PCR-Test vorlegen. Schüler*innen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen, Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Für viele Freizeitangebote gelten 2G-Zugangsregelungen (Zugang nur für Immunisierte mit entsprechendem Nachweis), z. B. für Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten und sonstige Kultureinrichtungen, Konzerte, Aufführungen, Lesungen und sonstige Kulturveranstaltungen in Theatern, Kinos und sonstigen Kultureinrichtungen sowie außerhalb von Kultureinrichtungen, Schwimmbäder und Wellnesseinrichtungen, die gemeinsame Sportausübung (Wettkampf und Training) auf und in Sportstätten sowie außerhalb von Sportstätten im öffentlichen Raum sowie der Besuch von Sportveranstaltungen als Zuschauer*in, Weihnachtsmärkte, körpernahe Dienstleistungen unter Ausnahme von medizinischen oder pflegerischen Dienstleistungen und Friseurleistungen, gastronomische Angebote, wenn die Nutzung sich nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt, touristische Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben.

Für Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen, Tanzveranstaltungen einschließlich private Feiern mit Tanz sowie Karnevalsveranstaltungen und vergleichbare Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen sowie für Bordelle, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnliche Einrichtungen und die Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen außerhalb von Einrichtungen gelten 2G+-Zugangsregelungen. Immunisierte müssen daher über einen zusätzlichen, höchstens 24 Stunden alten negativen Antigen-Schnelltest oder einen höchstens 48 Stunden alten negativen PCR-Test verfügen.

 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 13. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Novembers außer Kraft.
 

Asymptomatische Personen, die in Einrichtungen zur Pflege und Betreuung, z. B. Hospizen und Arztpraxen, oder Einrichtungen der medizinischen Versorgung wie z. B. Krankenhäusern arbeiten,  haben im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test).
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Novembers 2021 außer Kraft.

Als getestete Person gilt, wer über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 24 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen. Schüler*innen gelten aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne Vornahme eines Coronatests getesteten Personen gleichgestellt.

Auch bei Karnevalsveranstaltungen und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen mit Mitsingen, Schunkeln oder Tanzen in Innenräumen können Gäste und Beschäftigte auf das Tragen einer Maske verzichten, wenn im jeweiligen Hygienekonzept keine abweichenden Regelungen getroffen sind und der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist, wobei ein PCR-Test oder ein höchstens sechs Stunden zurückliegender Antigen-Schnelltest erforderlich ist.
 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 10. November 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Novembers außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  in der ab dem 29. Oktober 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Novembers 2021 außer Kraft.

Bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen auf Messen und Kongressen kann auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten.
 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 28. Oktober 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Novembers außer Kraft.
 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 19. Oktober 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 28. Oktobers außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  vom 19. Oktober 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 29. Oktobers 2021 außer Kraft.

Auch Beschäftigte in Diskotheken, Clubs und ähnlichen Einrichtungen sowie bei Tanzveranstaltungen einschließlich privater Feiern mit Tanz müssen keine Masken mehr tragen, wenn der Zutritt nur immunisierten oder getesteten Personen erlaubt ist. Bei Verkaufs- und Beratungsgesprächen im Rahmen einer Dienstleistungserbringung oder in Handelsgeschäften müssen ebenfalls keine Masken mehr getragen werden, wenn alle beteiligten Personen immunisiert oder getestet sind und einen Abstand von 1,5 Metern einhalten,
 

Bei Einrichtungen, Angeboten und Tätigkeiten, die nach §4 nur von immunisierten oder getesteten Personen in Anspruch genommen, besucht oder ausgeübt werden dürfen, gilt dies auch für Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die in den genannten Bereichen tätig sind und dabei Kontakt zu Gästen, Kund*innen oder Nutzer*innen der Angebote haben. Die Testpflicht für den Bereich der Berufsausübung kann auch durch eine dokumentierte und kontinuierliche Teilnahme an einer zweimal wöchentlichen Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung erfüllt werden.

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 11. Oktober 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 28. Oktobers außer Kraft.
 

Sowohl Antigen-Schnelltests (PoC-Test) als auch PCR-Tests werden von den getesteten Personen selbst gezahlt, wenn sie asymptomatisch sind.

Asymptomatische impfunfähige oder abgesonderte Personen haben aber weiterhin im Rahmen der Verfügbarkeit Anspruch auf kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest. Dazu zählen unter anderem:

  • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das zwölfte Lebensjahr noch nicht oder in den letzten drei Monaten vollendet haben
  • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel, zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden konnten
  • Personen, die bis zum 31. Dezember 2021 zum Zeitpunkt der Testung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben
  • zum Zeitpunkt der Testung Schwangere
  • zum Zeitpunkt der Testung Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse http://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt ist
  • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  vom 8. Oktober 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 29. Oktobers 2021 außer Kraft.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 29. Oktobers 2021 außer Kraft.

Unter anderem entfällt die Maskenpflicht im Freien. Überall dort, wo bislang nicht immunisierte Personen einen PCR-Test als Zugangsvoraussetzung (z. B. Diskotheken) oder als Bedingung für den Entfall der Maskenpflicht (z. B. Chorproben) benötigt haben, kann ab 1. Oktober auch alternativ ein Schnelltest verwendet werden, wenn dieser höchstens sechs Stunden alt ist. In der Innengastronomie sind keine besonderen Abstände oder Trennwände zwischen den Tischen mehr zwingend erforderlich, wird aber weiterhin empfohlen. Es bleibt aber bei der Maskenpflicht außerhalb des festen Sitz- oder Stehplatzes.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 15. September 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 13. September in Kraft und mit Ablauf des 8. Oktobers 2021 außer Kraft.

 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 11. September 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 30. September außer Kraft.

Wenn ein Coronaschnelltest zur vorzeitigen Beendigung einer Quarantänemaßnahme genutzt werden soll, muss es sich um einen qualitativ hochwertigen Antigen-Schnelltest aus der Liste des Paul-Ehrlich-Instituts handeln (qualifizierter Coronaschnelltest).

Eine Quarantäne für Haushaltsangehörige einer in Quarantäne befindlichen Person ist weiterhin nicht nötig, wenn die Haushaltsangehörigen als vollständig geimpft oder genesen gelten. Treten bei ihnen innerhalb von 10 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auf, so müssen sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 11. September 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 13. September in Kraft und mit Ablauf des 8. Oktobers 2021 außer Kraft.

Zur Bewertung des Infektionsgeschehens werden ab sofort drei Leitindikatoren berücksichtigt: die 7-Tage-Inzidenz, die 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz (Fälle der Coronapatient*innen im Krankenhaus pro 100.000 Einwohner*innen in sieben Tagen) und der Auslastung der Intensivbetten. Der bisher als Grenzwert bestimmter Maßnahmen gesetzte Wert von 35 bei der 7-Tage-Inzidenz ist daher gestrichen. Die 3G-Regelung, die für den Zugang zu bestimmten Veranstaltungen und Einrichtungen gilt, bleibt aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens bis auf Weiteres unverändert.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. August 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 28. August in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft. Die Verordnung definiert Verhaltensregeln bei den bevorstehenden Bundestagswahlen noch einmal genauer.

 

Corona-Test- und Quarantäneverordnung in der ab dem 19. August 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 17. September außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 17. August 2021

Die Landesregierung hat eine neue Corona-Schutzverordnung herausgegeben. Sie tritt am 20. August in Kraft und mit Ablauf des 17. September 2021 außer Kraft. Die Verordnung löst die Einteilung in drei Inzidenz-Stufen auf und enthält nur noch unterschiedliche Regelungen für Inzidenzen über oder unter 35.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 30. Juli gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 19. August außer Kraft. Neu an der Verordnung ist die Regelung, dass aufgrund der geringen Zahl schwerer Krankheitsverläufe und Krankenhauseinweisungen vorläufig bis zum 19. August 2021 keine Zuordnung zur Inzidenzstufe 3 vorgenommen wird.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 27. Juli gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 27. Juli in Kraft und mit Ablauf des 5. August außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 25. Juli gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 25. Juli in Kraft und mit Ablauf des 5. August außer Kraft.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 14. Juli 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 5. August außer Kraft.


Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 14. Juli 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung verlängert, sie tritt am 2. August außer Kraft.


Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. Juli 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 5. August außer Kraft.

Es gibt nun auch eine Inzidenzstufe 0, wenn eine stabile 7-Tage-Inzidenz von höchstens 10 vorliegt. Der Übergang von der Inzidenzstufe 0 zur Inzidenzstufe 1 erfolgt anders als bei den anderen Stufen erst, wenn der Grenzwert an acht aufeinanderfolgenden Tagen überschritten wird; nur wenn ein nicht lokal begrenzter und dynamischer Anstieg vorliegt, kann das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales diese Frist mit gesonderter Begründung auf bis zu drei Tage verkürzen. Für die Inzidenzstufe 0 ergeben sich in vielen Bereichen weitere Lockerungen.

Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen oder am ersten Arbeitstag einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung durchführen. Ausnahme: Wenn sie vollständig immunisiert sind, müssen sie keinen Negativtest vorlegen. Wird im Homeoffice gearbeitet, gilt die Verpflichtung zum Negativtest für den ersten Tag, an dem die Arbeit im Betrieb oder an sonstigen Einsatzorten außerhalb der eigenen Häuslichkeit stattfindet.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung & Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 8. Juli 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung verlängert, sie tritt am 2. August außer Kraft.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Juli 2021

Die Landesregierung hat dieCorona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 8. Julis außer Kraft.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung & Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 3. Juli 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung verlängert, sie tritt am 2. August außer Kraft.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 29. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 8. Julis außer Kraft.

In Kreisen mit Inzidenzstufe 2 sind Ferienangebote mit Gruppengrößen bis zu 30 jungen Menschen möglich, in Inzidenzstufe 1 sogar mit Gruppengrößen bis zu 50 jungen Menschen im Freien und bis zu 30 jungen Menschen in geschlossenen Räumen. Auerdem sind in Inzidenzstufe 1 auch Kinder-und Jugendferienreisen sowie Familienerholungsreisen bei mehr als 50 teilnehmenden Personen ohne Einteilung in feste Betreuungsgruppen möglich, wenn im Rahmen der oder neben den zweimal wöchentlichen Testungen auch am Tag der Rückreise eine Testung der teilnehmenden Personen erfolgt.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 8. Julis außer Kraft.

Ab dem 27. August können u. a. Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen mit bis zu 1.000 Zuschauer*innen mit Negativtestnachweis und mit einem durch die zuständige Behörde genehmigten Hygiene- und Infektionsschutzkonzept stattfinden. Das gilt auch für Sportfeste und Sportveranstaltungen ohne feste Begrenzung der Zahl der teilnehmenden Personen sowie Zuschauer*innen, solange Kreis- und Landesinzidenz sich in Stufe 1 befinden.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung & Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 25. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung sowie die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert. Sie treten am 5. Juli außer Kraft.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 21. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Junis außer Kraft.

In Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1 muss im Freien keine Maske mehr getragen werden. Ausnahmen:

  • in Warteschlangen und Anstellbereichen sowie unmittelbar an Verkaufsständen, Kassenbereichen und ähnlichen Dienstleistungsschaltern,
  • bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 teilnehmenden Personen außer am festen Sitz- oder Stehplatz,
  • an weiteren Orten im Freien, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat

Außerdem kann bei der Sportausübung auf Negativtestnachweise verzichtet werden, wenn auch für das Land NRW die Inzidenzstufe 1 gilt. Beim kontaktfreien Sport in geschlossenen Räumen einschließlich Fitnessstudios kann dann wahlweise auf die Negativtestnachweise oder den Mindestabstand verzichtet werden.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Junis außer Kraft.

In öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn sowie bei Taxi-Fahrten und Schüler*innenbeförderung müssen Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung (z. B. eine Bushaltestelle) eine medizinische Maske tragen.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 12. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 5. Juli außer Kraft.

Personen mit einem positiven PCR-Pool-Test müssen sich einem individuellen PCR-Test unterziehen. Bis zum Erhalt eines negativen Ergebnisses dieses Kontrolltests müssen sich die Personen bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und
Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Junis außer Kraft.

Auf Spielplätzen müssen nicht länger automatisch Masken getragen werden, die Abstands- und Kontaktbeschränkungen sind aber selbstverständlich weiter zu beachten.

Krankenhäuser, Altenheime etc. haben Besuche auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts umfassend zu ermöglichen. Sie können vom Vorliegen einer Immunisierung, eines Negativtestnachweises oder einer vorherigen Testung in der Einrichtung sowie der Beachtung der allgemeinen Infektionsschutzgrundregeln abhängig gemacht werden.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 9. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Junis außer Kraft.

Es wird klar geregelt, dass bis einschließlich 11. Juli 2021 ausschließlich interne und jeweils einmalige, selbst organisierte Feste von Schulabgangsklassen oder -jahrgängen außerhalb von Schulanlagen und Schulgebäuden mit Negativtestnachweis und unter Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit ohne Einhaltung des Mindestabstands und ohne Verpflichtung zum Tragen von Masken statttfinden dürfen. Und zwar dann, wenn durch besondere Maßnahmen gewährleistet ist, dass an diesen Veranstaltungen ausschließlich die Mitglieder der jeweiligen Abschlussklasse oder des jeweiligen Abschlussjahrgangs und immunisierte Lehrkräfte teilnehmen, wobei die zuständige Be-hörde über die Veranstaltung mindestens zwei Werktage vor der Veranstaltung zu informieren ist.

Bei der Nutzung von Bus und Bahn können Kinder von 6 Jahren bis einschließlich 15 Jahren ersatzweise eine medizinische Maske anstatt der FFP2-Maske (oder vergleichbar) tragen.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 9. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 5. Juli außer Kraft.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. Juni 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt mit Ablauf des 24. Junis außer Kraft.

Rückwirkend ab dem 3. Juni gilt, dass das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS) von der Ausweisung der höheren Inzidenzstufe für eine Kommune oder kreisfreie Stadt absehen kann, wenn die steigende Inzidenzzahl auf einem klar abgrenzbaren Infektionsgeschehen in einer Einrichtung oder einem Unternehmen beruht und ist eine Ausbreitung nach Einschätzung der zuständigen Behörden aufgrund der wirksamen Kontaktnachverfolgung nicht zu erwarten ist.

Corona-Teststrukturverordnung in der ab dem 3. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Teststrukturverordnung aktualisiert. Sie tritt am selben Tag außer Kraft wie die  Corona-Test- und Quarantäneverordnung.

Die Beendigung der Tätigkeit von Teststellen wird thematisiert. Eine Beauftragung durch die zuständige Behörde ist insbesondere dann zu widerrufen oder aufzuheben, wenn die Teststelle die Maßgaben dieser Verordnung und ins-besondere die Mindeststandards  nicht einhält und entsprechende Mängel trotz Aufforderungen nicht unverzüglich abstellt, die Testverfahren nicht ordnungsgemäß angewendet werden, durch die Teststelle unrichtige Testnachweise erstellt oder unrichtige Daten gemeldet werden, die Archivierungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt werden.

Ordnungswidrig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Testzeugnisse ausstellt, denen keine entsprechende Testung zugrunde liegt, Testergebnisse meldet, denen keine entsprechende Testung zugrunde liegt, oder Personen in den Unterlagen oder Listen erfasst, ohne dass eine entsprechende Testung zugrunde liegt.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 3. Juni 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 5. Juli außer Kraft.

Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise von Coronaschnelltests oder Coronaselbsttests dürfen nur die nach dieser Verordnung, einer anderen Landesverordnung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes oder aufgrund anderer Rechtsvorschriften hierfür ausdrücklich zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Labore ausstellen.Dies gilt insbesondere für Nachweise, die zur Vorlage im Rahmen der Regelungen der Coronaschutzverordnung genutzt werden sollen.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 28. Mai 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 28. Mai in Kraft und am 24. Juni außer Kraft.

Die neue Verordnung zeigt die Öffnungsschritte für sinkende Inzidenzen auf. Dabei gilt nun ein dreistufiges Verfahren.
Stufe 3 umfasst die Regeln, die bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz zwischen 100 und 50,1 greifen.
Stufe 2 gilt für stabile Inzidenzwerte zwischen 50 und 35,1.
Stufe 1 greift ab stabilen Inzidenzwerten unter 35.

Eine gute Schaubildübersicht über die Regelungen für unterschiedliche Bereiche je Stufe hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW auf seiner Website zusammengestellt.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 27. Mai 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 7. Juni außer Kraft.

Corona-Test- und -Quarantäneverordnung in der ab dem 22. Mai 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Test- und Quarantäneverordnung aktualisiert. Sie tritt am 7. Juni außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

In öffentlichen Schulen, Ersatzschulen oder Ergänzungsschulen im Sinne des Schulgesetzes NRW finden regelmäßige Testungen gemäß den besonderen Bestimmungen der Coronabetreuungsverordnung statt. Den unter Aufsicht getesteten Personen stellt die Schule auf Wunsch eine schriftliche Bescheinigung über das Ergebnis der Testung aus, die einem Testnachweis gleichsteht. Bei Testungen mit dem Verfahren der PCR-Pooltestung gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Feststellung des Testergebnisses.

Für Personen, die über eine nachgewiesene Immunisierung durch vollständige Impfung verfügen, kann die Quarantäne nach einem positiven PCR-Test bereits nach Ablauf von fünf Tagen und Durchführung einer abschließenden PCR-Testung beendet werden, sofern nach den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts eine vorzeitige Been-digung aufgrund der Testergebnisse in Betracht kommt und keine Symptome vorliegen.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in der ab 22. Mai gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 4. Juni außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Bei Personen, die an einer beaufsichtigten Schultestung nach der Coronabetreuungsverordnung in Form einer PCR-Pooltestung teilgenommen haben, gilt als Zeitpunkt der Testvornahme der Zeitpunkt der Ergebnisfeststellung.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 12. Mai 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 15. Mai in Kraft und am 4. Juni außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Die neue Verordnung zeigt die Öffnungsschritte für sinkende Inzidenzen auf. In Leichlingen gelten aktuell die Regelungen für den Bereich 50-100.

  • 50-100: Die Gastronomiebetriebe dürfen ihren Außenbereich für Gäste mit negativem Testergebnis öffnen (<50: der Betrieb ist auch im Innenbereich gestattet).
  • 50-100: Kontaktbeschränkungen werden gelockert: 5 Personen aus zwei Haushalten (<50: Treffen bis zu 10 Personen aus 3 Haushalten erlaubt).
  • <100: Es gelten keine Ausgangsbeschränkungen mehr.
  • 50-100: Kontaktloser Sport im Freien mit bis zu 20 Personen ist erlaubt, Kontaktsport entsprechend den Kontaktbeschränkungen (<50: Sport im Freien ohne Personenbeschränkungen, Sport in Innenbereichen entsprechend den Kontaktbeschränkungen).
  • 50-100: der Einzelhandel darf mit Personenbegrenzungen und negativem Testergebnis ohne Terminbuchung öffnen (<50: keine negativen Testergebnisse mehr notwendig)
  • 50-100: Private Übernachtungen in Ferienwohnungen, auf Campingplatzen und Hotels mit negativem Test zulässig; Kapazitätsbegrenzung bei Hotels (<50: Kapazitätsbegrenzung fällt weg).
  • 50-100: Konzerte im Freien mit negativem Testergebnis zulässig, Ausstellung mit vorheriger Terminbuchung (<50: Kulturveranstaltungen sind auch im Innenraum mit negativem Testergebnis möglich).
  • 50-100: Öffnung der Freibäder zur Sportausübung mit negativen Testergebnis (<50: Öffnung auch der Liegewiesen).

     

Corona-Test- und -Quarantäne-Verordnung in der ab dem 10. Mai 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Sie tritt am 7. Juni außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Die durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 9. Mai 2021 durch die Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene werden umgesetzt.

Vollständig Geimpfte und Genesene müssen nicht mehr in Quarantäne, wenn ein Haushaltsmitglied positiv getestet wird. Das ändert sich, wenn innerhalb von 14 Tagen ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, Krankheitssymptome auftreten. Dann muss sich die Person unver-züglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen. Patient*innen in medizinischen Einrichtungen müssen sich während des Aufenthalts in der Einrichtung, längstens aber für 14 Tage ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, bestmöglich von den anderen Patient*innen fernhalten, zu diesen Personen unmittelbare Kontakte, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten, soweit dem nicht eine medizinische oder ethische Ausnahmesituation entgegensteht.

Über das Vorliegen einer Immunisierung durch Impfung oder Genesung muss das zuständige Gesundheitsamt informiert werden, wenn ein Haushaltsmitglied sich in Quarantäne begeben muss. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 9. Mai 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Sie tritt am 7. Juni außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Die durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 9. Mai 2021 durch die Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene werden umgesetzt.

Vollständig Geimpfte und Genesene, die aus einem Risikogebiet nach Deutschland einreisen, müssen sich nicht in Quarantäne begeben. Achtung: Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt weiterhin die Quarantänepflicht.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 10. Mai 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 10. Mai in Kraft und am 15. Mai außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Die durch die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 9. Mai 2021 durch die Bundesregierung beschlossenen Erleichterungen für vollständig Geimpfte und Genesene werden in der Corona-Schutzverordnung NRW umgesetzt.

Lockerungen für vollständig Geimpfte und Genesene dank COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021

Die COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes regelt, welche Lockerungen für vollständig Geimpfte und Genesene ab dem  9. Mai 2021 gelten.

  • Kontakt- und Ausgangsbeschränkungen gelten nicht mehr für Geimpfte und Genesene. Damit werden zum Beispiel bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen oder privaten Raum geimpfte und genesene Personen nicht mehr zur Gruppengröße dazugezählt. Auch nächtliche Ausgangsbeschränkungen nach dem Infektionsschutzgesetz entfallen für diese Personengruppen.
     
  • Bei bestimmten Ausnahmen von den Corona-Schutzmaßnahmen, bei denen ein negativer Test Voraussetzung ist, werden Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichgestellt. Damit müssen sie kein aktuelles negatives Testergebnis vorweisen, um zum Beispiel zum Friseur, in Geschäfte oder in den Zoo zu gehen
     
  • Die Regel, dass kontaktloser Individualsport nur allein, zu zweit oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts möglich ist, ist für Geimpfte und Genesene aufgehoben.
     
  • Quarantäne-Pflichten gelten nicht für Geimpfte und Genesene – zum Beispiel bei Einreisen aus dem Ausland. Dies gilt allerdings nicht für Reisen aus sogenannten Virusvarianten-Gebieten. 
     
  • Wichtig ist jedoch: AHA gilt nach wie vor. Geimpfte, genesene und getestete Personen müssen weiterhin eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen und Abstandsgebote einhalten. Hier gibt es keine Erleichterungen.
Definition und Nachweis:

Vollständig Geimpfte: Je nach Impfstoff bedarf es ein oder zwei Impfungen für einen vollständigen Schutz. Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Man muss einen Nachweis für einen vollständigen Impfschutz vorlegen können – zum Beispiel den gelben Impfpass. Zusätzlich darf man aktuell keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Genesene: Man muss einen Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder vergleichbar), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt, vorzeigen können. Zusätzlich darf man aktuell keine Symptome einer möglichen Covid-19-Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 3. Mai 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 3. Mai in Kraft und am 15. Mai außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

Vollständig Geimpfte und Genesene werden mit negativ Getesteten in Bereichen gleichgestellt, wo in der Bundesnotbremse sowie in der Corona-Schutzverordnung Regelungen bestehen, die Getesteten den Zugang zu Einrichtungen und Angeboten erlauben. Eine nachgewiesene Immunisierung durch Impfung oder Genesung ersetzt den Nachweis eines negativen Testergebnisses beispielsweise bei dem so genannten „Click and Meet“ im Einzelhandel, dem Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten oder bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen. Ebenso angepasst wurden die Corona-Betreuungsverordnung und die Corona-Einreiseverordnung, sodass auch die Testpflicht in Schulen und das Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne für Geimpfte und Genesene mit Nachweis entfallen.

Die Immunisierung kann nachgewiesen werden durch

  1. den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff,
  2. den Nachweis eines positiven Testergebnisses (PCR, PoC-PCR oder vergleichbar), das mindestens 28 Tage, maximal 6 Monate zurückliegt,
  3. den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 23. April 2021

Die Landesregierung hat die Corona-Schutzverordnung aktualisiert. Sie tritt am 24. April in Kraft und am 15. Mai außer Kraft. Änderungen sind gelb markiert.

In den Kreisen und kreisfreien Städten, in denen die bundesweit einheitlichen Schutzmaßnahmen bei besonderem Infektionsgeschehen nach dem Infektionsschutzgesetz gelten, bleiben die Regelungen dieser Verordnung anwendbar, soweit das Infektionsschutzgesetzes keine inhaltsgleichen oder weitergehenden Schutzmaßnahmen vorsieht. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales macht via Allgemeinverfügung bekannt, ab welchem Tag in welchen Kreisen und kreisfreien Städten die Bundesnotbremse gilt beziehungseise außer Kraft tritt.

Bei der Beförderung von Personen im öffentlichen Personennah- oder -fernverkehr einschließlich der entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Beförderung von Personen mit Kraftfahrzeugen samt Taxen und Schüler*innenbeförderung besteht für Fahrgäste sowohl während der Beförderung als auch während des Aufenthalts in einer zu dem jeweiligen Verkehr gehörenden Einrichtung die Pflicht zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar); für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, gilt die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske.

Große Festveranstaltungen sind weiterhin mindestens bis zum 30. Juni 2021 untersagt.

23.4.2021: Bundesnotbremse tritt in Kraft

Mit Inkrafttreten der Bundesnotbremse am 24.4.2021 ist der Rheinisch-Bergische Kreis ab diesem Wochenende von neuen Regelungen betroffen. Am Freitag ist das Vierte Bevölkerungsschutzgesetz – „Bundesnotbremse“ genannt – deutschlandweit in Kraft getreten. Für Kreise, in denen an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Sieben-Tages-Inzidenz von 100 überschritten wird, ist demnach ein harter Lockdown vorgesehen. Damit einhergehend unter anderem private Kontaktbeschränkungen und Ausgangssperren sowie weitgehende Schließungen von Einzelhandel, Gastronomie, Dienstleistungsbetrieben und Freizeiteinrichtungen. Abhängig von der Inzidenz können sich täglich neue Regeln ergeben. Hierüber wird der Kreis berichten. Mehr Details können auch in der Pressemitteilung des Rheinisch-Bergischen Kreises nachgelesen werden.

Corona-Test- und -Quarantäne-Verordnung in der ab dem 23. April gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Haushaltsangehörige einer mit dem Corona-Virus erkrankten Person müssen nicht in Quarantäne, wenn sie symptomlos sind und über einen vollständigen Cornona-Impfschutz mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen. Eine Quarantäne muss aufgenommen werden, sobald Krankheitssymptome auftreten. Über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über einen vollständigen Impfschutz muss das Gesundheitsamt informiert werden. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren. Zum Schutz von nicht geimpften Personen gilt die Quarantäne-Ausnahme bei Impfung nicht Patient*innen in medizinischen Einrichtungen; diese müssen sich während des Aufenthalts in der Einrichtung, längstens aber für 14 Tage ab Vorliegen der Voraussetzungen, die bei Nichtgeimpften zur Anordnung einer Quarantäne führen würden, in der Einrichtung bestmöglich gegenüber den anderen Patient*innen  absondern, zu diesen Personen unmittelbare Kontakte, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene-und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten, soweit dem nicht eine medizinische oder ethische Ausnahmesituation entgegensteht.

Corona-Test- und -Quarantäne-Verordnung in der ab dem 21. April gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Arbeitgeber*innen, die Beschäftigte einsetzen, die täglich oder mehrfach wöchentlich von ihrem Wohnort in einem Hochinzidenzgebiet zur Arbeit kommen, sind verpflichtet, diesen Beschäftigten auf Kosten des/r Arbeitgeber*in zweimal wöchentlich einen Schnell- oder Selbsttest anzubieten und ihnen das Ergebnis zu bestätigen.

Die Quarantäne bei positivem Testergebnis endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen beziehungsweise während der Quarantäne auftreten, frühestens nach 14 Tagen ab der Vornahme des ersten Erregernachweises. Zusätzlich muss zur Aufhebung der Quarantäne am letzten Tag der Quarantäne ein negativer Coronaschnelltests bzw. bei schweren Verläufen ein negativer PCR-Test vorliegen. Das Testergebnis ist dem Gesundheitsamt mitzuteilen.

Haushaltsangehörige einer mit dem Corona-Virus erkrankten Person müssen nicht in Quarantäne, wenn sie symptomlos sind und über einen vollständigen Cornona-Impfschutz mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff verfügen. Über den Beginn der Quarantäne beziehungsweise über einen vollständigen Impfschutz muss das Gesundheitsamt informiert werden. Darüber hinaus ist das Gesundheitsamt unverzüglich telefonisch bei Krankheitszeichen, die auf eine SARS-CoV-2-Infektion hindeuten, zu kontaktieren. Zum Schutz von nicht geimpften Personen gilt die Quarantäne-Ausnahme bei Impfung nicht für die Dauer des Aufenthaltes in medizinischen Einrichtungen als Patient*in und für Bewohner*innen von stationären Pflegeinrichtungen. Entwickelt die Kontaktperson trotz vorausgegangener Impfung Symptome, so muss sie sich unverzüglich in Quarantäne begeben und eine zeitnahe Testung veranlassen.

7-Tage-Inzidenz über 200: RBK kippt Allgemeinverfügung vom 13.4.2021 zum 19.4.2021

Die 7-Tage-Inzidenz steigt weiter und liegt heute bei 205,8, daher hat der Rheinisch-Bergische Kreis beim Land um die Genehmigung gebeten, seine Allgemeinverfügung vom 13.4.2021 ab kommenden Montag außer Kraft zu setzen. Damit greift die am 12.4.2021 vom Land NRW gezogene "Corona-Notbremse" für den Rheinisch-Bergischen Kreis ab dem 19.4. wieder vollumfänglich. Zudem wurde entschieden, den Distanzunterricht in allen Schulen des Kreises ab Montag zunächst für eine Woche weiterzuführen. Eine Ausnahme gibt es nur für die Abschlussklassen. Die Notbetreuung bleibt bestehen. Ab dem 19.4.2021 gelten folgende Regeln, nachzulesen in der aktuellen Corona-Schutzverordnung:

  • Kontakte im öffentlichen Raum sind nur zwischen einem Hausstand und maximal einer Person eines andren Hausstandes erlaubt. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht mitgerechnet.
  • Alle nicht für den täglichen Bedarf privilegierten Geschäfte (Bau- und Gartenmärkte bzgl. Verkauf an Verbraucher*innen, Textilgeschäfte etc.) dürfen wieder nur Abholservice (Click&Collect), jedoch keinen Verkauf im Geschäft mit Terminvereinbarung (Click&Meet) anbieten. Die Nutzung des Angebots bei Vorweis eines tagesaktuellen durch eine zugelassene Teststelle bestätigten negativen Ergebnisses eines Schnell- oder Selbsttests ist nicht mehr möglich.
  • Körpernahe Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann (Kosmetik, Nagelstudios, Massage etc.) sind wieder unzulässig. Zulässig bleiben nur medizinisch erforderliche Dienstleistungen, Friseurdienstleistungen, Fußpflege und Personenbeförderung.
  • Der Besuch von Museen, Kunstausstellungen etc. ist wieder untersagt.
  • Der Besuch von geschlossenen Räumen in Zoos und Tierparks und Botanischen Gärten etc. ist wieder untersagt.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 19. April 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Corona-Schutzverordnung vorgenommen. Sie ist bis zum 26. April 2021 gültig. Änderungen sind gelb markiert. Es wurden Regelungen für die Modellprojekte mitaufgenommen, die aktuell in einigen Kommunen in NRW durchgeführt werden. Alle Verodnungen finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 17. April gültigen Fassung

Die Landesregierung hat die Gültigkeit der jüngsten Corona-Einreiseverordnung bis zum 9. Mai verlängert. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen wurden nicht vorgenommen. Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in eine vierzehntägige Quarantäne zu begeben (gerechnet ab dem Tag des Ausreise aus dem Virusvarianten-Gebiet).

Allgemeinverfügung des RBK vom 13.4.2021

Da die 7-Tage-Inzidenz an drei aufeinander folgenden Tagen über dem Wert von 100 lag, wurde am 12.4.2021 vom Land NRW die "Corona-Notbremse" für den Rheinisch-Bergischen Kreis gezogen – und damit auch für Leichlingen. Der Kreis nutzt allerdings die Möglichkeit, die Notbremse mit einer Allgemeinverfügung teilweise zu lösen. Daher bleiben die in den Bereichen Einzelhandel, Kultur und Sport am 8. März vorgenommenen Öffnungsschritte bestehen. Aber um die Angebote nutzen zu können, muss ab dem 14.4.2021 ein durch eine zugelassene Teststelle bestätigtes negatives Ergebnis eines Schnell- oder Selbsttests vorgewiesen werden, das maximal 24 Stunden alt ist. Dabei gilt die auf der Bescheinigung eingetragene Uhrzeit. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Testpflicht ausgenommen.

Achtung: Im öffentlichen Raum ist das Zusammentreffen von Personen des eigenen Hausstandes aktuell nur mit einer Person aus einem anderen Hausstand gestattet, solange die Notbremse greift. Kinder bis einschließlich 14 Jahren werden nicht gezählt. Paare zählen dabei unabhängig von den Wohnverhältnissen lediglich als ein Hausstand.

Folgende Angebote können mit einem tagesaktuellen bestätigten negativen Ergebnis wahrgenommen werden:

  • Betreten von Bibliotheken einschließlich Hochschulbibliotheken sowie Archiven
  • Zugang zu Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen
  • Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel von Gruppen von höchstens zehn Kindern bis zum Alter von einschließlich 14 Jahren zuzüglich bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen
  • Zutritt zu geschlossenen Ausstellungsräumen für Besucherinnen und Besucher in Zoologischen Gärten und Tierparks sowie in nicht frei zugänglichen Botanischen Gärten, Garten- und Landschaftsparks
  • Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels sowie von Einrichtungen zum Vertrieb von Reiseleistungen
  • Kauf von nicht mit handwerklichen Leistungen oder Dienstleistungen verbundenen Waren in Einrichtungen des Handwerks, des Dienstleistungsgewerbes sowie in Geschäftslokalen von Telefondienstleistern
  • Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann

Corona-Test- und -Quarantäne-Verordnung in der ab dem 11. April gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Im Rahmen der Verfügbarkeit haben Personen einen Anspruch auf eine kostenlose Testung mindestens einmal pro Woche mittels Coronaschnelltest (PoC-Antigen-Test) in einem von den Kreisen und kreisfreien Städten betriebenen Testzentrum, bei von der jeweiligen Kommune beauftragten Dritten oder bei niedergelassenen Ärzt*innen. Der Anspruch umfasst auch eine Bescheinigung über das Testergebnis. Möchte man ein Angebot wahrnehmen, für das das Vorliegen eines negativen Schnell- oder Selbsttests erforderlich ist, muss die Testbestätigung mitgenommen werden. Ist ein tagesaktueller Test erforderlich, darf die Testvornahme höchstens 24 Stunden zurückliegen. Bei positivem Testergebnis muss möglichst zeitnah ein PCR-Test erfolgen, bis zum Erhalt des Ergebnisses besteht Quarantäne für die getestete Person.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 7. April 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Soweit in dieser Verordnung als Voraussetzung für die Nutzung oder die Zulassung eines Angebotes das Vorliegen eines Schnelltests oder Selbsttests erforderlich ist, muss es sich um ein in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenes Testverfahren handeln. Das negative Ergebnis muss von einer der in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vorgesehenen Teststelle schriftlich oder digital bestätigt werden. Die Testbestätigung ist bei der Inanspruchnahme des Angebotes zusammen mit einem amtlichen Ausweisdokument mitzuführen und den verantwortlichen Personen vorzulegen.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 29. März 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung ausgenommen, bei der Nutzung gewisser Angebote ein negatives Schnell- oder Selbsttestergebnis vorlegen zu können. Die Einschränkungen der Corona-Notbremse werden definiert, die in Kraft treten, wenn die 7-Tages-Inzidenz in einem Kreis oder einer kreisfreien Stadt an drei Tagen hintereinander über dem Wert von 100 liegt.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 27. März gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Ein- und Rückreisende aus Virusvarianten-Gebieten sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in eine vierzehntägige Quarantäne zu begeben (gerechnet ab dem Tag des Ausreise aus dem Virusvarianten-Gebiet).

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 23. März 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Für Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte gelten nun ebenfalls die Pflicht zur Terminvereinbarung und die 40qm-Begrenzung.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 12. März gültigen Fassung

Die Landesregierung hat Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert. Sollten Teile von Belgien, Luxemburg oder den Niederlanden als Virusvariantengebiete definiert werden, sind Grenzpendler*innen und Grenzgänger*innen von der Absonderungspflicht entbunden, wenn die Dienstherrn, Arbeitgeber*innen und Unternehmen sowie Berufsausübungs-, Studien- und Ausbildungsstätten bescheinigen, dass sie über entsprechende Infektionsschutz- und Hygienekonzepte verfügen und die Anwesenheit der betroffenen Person für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe oder die Fortsetzung des Studiums oder der Ausbildung dringend erforderlich und unabdingbar ist.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 12. März 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat noch kleinere Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert.

Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 11. März 2021

Diese Verordnung regelt die Testungen und Quarantänemaßnahmen bei (Verdacht auf)  Ansteckung mit dem Corona-Virus. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 9. März 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung hat noch kleinere Änderungen in der jüngsten Verordnung vorgenommen. Die aktuelle Version finden Sie auf den Seiten des Landes NRW. Änderungen sind gelb markiert.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 5. März 2021 in der ab dem 8. März 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus nochmals erneuert. Sie ist bis zum 14. März 2021 gültig.

Die Kontaktbeschränkung wurde gelockert. Es dürfen sich nun zwei Haushalte mit bis zu maximal fünf Personen – Kinder unter 14 Jahren ausgenommen - im öffentlichen Raum treffen. Paare gelten dabei unabhängig von ihren Wohnverhältnissen als ein Hausstand.

Weiterhin gilt in vielen öffentlichen Lebensbereichen weiterhin eine Maskenpflicht. Grundsätzlich gilt: in geschlossenen Räumen mit Publikumsverkehr sind medizinische Masken zu tragen, im Außenbereich reichen Alltagsmasken aus.

Zusätzlich zu den bereits geöffneten Geschäften, dürfen Buchhandlungen, Gartenmärkte und Schreibwarengeschäfte öffnen. Bei allen anderen Einzelhändlern ist Terminshopping erlaubt.

Zoos, Tierparks, Museen und Galerien etc. dürfen wieder öffnen. Eine vorherige Terminbuchung ist notwendig.

Sport ist unter freiem Himmel ebenfalls mit max. 5 Personen aus zwei Haushalten gestattet. Eine Ausnahme gilt für Kindergruppen - hier dürfen bis zu 20 Kinder unter freiem Himmel trainieren.

Zuletzt noch nicht erlaubte Körpernahe Dienstleistungen wie Kosmetik, Maniküre, Massage ist unter der Einhaltung der Hygienevorschriften erlaubt. Sollte dabei keine Maske getragen werden können, ist das Vorliegen eines tagesaktuellen negativen Testergebnisses und die regelmäßige Testung der Beschäftigen notwendig.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen künftig 1x die Woche kostenfrei getestet werden können.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 27. Februar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Sie gilt bis zum 26. März 2021.

Wer nur zur Durchreise aus einem Virusvariantengebiet in das Land Nordrhein-Westfalen einreist, muss sich nicht in Quarantäne begeben, muss das Bundesland aber auf dem schnellsten Weg verlassen, um die Durchreise abzuschließen. Wird mit öffentlichen Verkehrsmitteln gereist, ist durchgängig eine medizinische Maske zu tragen, ansonsten stets beim Verlassen des Wagens.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 in der ab dem 22. Februar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus nochmals erneuert. Sie ist bis zum 7. März 2021 gültig.

Der Sport allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist wieder erlaubt. Das gilt z. B. für Sportplätze, Tennis- oder Golfplätze. Zwischen den verschiedenen Personen(gruppen), die gleichzeitig Sport treiben, ist dauerhaft ein Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten. Achtung: Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen z. B. zum Umziehen und Duschen ist immer noch unzulässig.

Für Kinder bis ins Grundschulalter ist auch musikalischer Unterricht als Einzelunterricht wieder zulässig. Im Freien können zudem auch andere Bildungsangebote im Einzelunterricht wieder durchgeführt werden (z. B. Schulungen für Tierhalter*innen).

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 in der ab dem 16. Februar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus nochmals erneuert. Sie ist bis zum 21. Februar 2021 gültig.

Die aktuelle Verordnung konkretisiert, dass im Umfeld von geöffneten Einzelhandelsgeschäften auf den Zuwegungen zu dem Geschäft innerhalb einer Entfernung von 10 Metern zum Eingang, auf dem Grundstückdes Geschäftes sowie auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen mindestens eine Alltagsmaske getragen werden muss.

Quarantäneverordnung des Landes NRW in der ab ab 12. Februar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Quarantäneverordnung aktualisiert. Diese tritt am 18. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 12. Februar 2021. Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnungvom 7. Januar 2021 in der jeweils geltenden Fassung kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt für wichtige Grüne eine Ausnahme der Quarantäne veranlassen, damit die betroffene Person weiter arbeiten darf. Das ist nur möglich, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 30. Januar gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Diese tritt am 13. Februar 2021 in Kraft und gilt bis zum 12. März 2021.
 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 7. Januar 2021 in der ab dem 25. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 25. Januar 2021 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 14. Februar 2021 gültig.

Ab dem 25. Januar gilt in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bus und Bahn, Geschäften, Arztpraxen und während Gottesdiensten (auch am Sitzplatz) die Pflicht zum Tragen medizinischer Masken. Dazu zählen sogenannte OP-Masken, Masken des Standards FFP2 oder diesen vergleichbare Masken (KN95/N95).

Betriebe, Unternehmen, Behörden und andere Arbeitgeber*innen müssen die Vorgaben zum Infektionsschutz einhalten, die sich aus der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ergeben., insbesondere den Vorgaben zur Kontaktreduzierung im Betrieb, zum Angebot von Heimarbeit sowie zur Verpflichtung der Arbeitsgeber*innen zur Bereitstellung von mindestens medizinischen Masken und der Verpflichtung der Beschäftigten zum Tragen dieser.

Corona-Einreiseverordnung in der ab dem 15. Januar gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Diese tritt am 15. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 31. Januar 2021.

Da inzwischen unterschiedliche Virus-Mutationen aufgetreten sind, gilt die sofortige zehntägige Quarantänepflicht nun allgemein bei Einreise nach NRW, wenn man sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Virusvarianten-Gebiet aufgehalten hat. Als Virusvarianten-Gebiet gilt ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein besonders hohes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus festgestellt wurde, weil dort bestimmte Varianten des Coronavirus verstärkt aufgetreten sind. Welche Regionen als Virusvarianten-Gebiete gelten, veröffentlicht das Robert-Koch-Institut.

Alle nach NRW Einreisenden, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet, das kein Virus-Variantengebiet ist, aufgehalten haben, sind ebenfalls verpflichtet, sich auf direktem Weg in Quarantäne zu begeben, wenn sie nicht höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise einen Corona-Test gemacht haben. Soweit eine Testmöglichkeit nicht unmittelbar am Ort der Einreise verfügbar ist, kann der Test innerhalb von 24 Stunden nachgeholt werden. Bis dahin ist der Kontakt mit anderen Personen außerhalb des eigenen Haushalts soweit wie möglich zu vermeiden. Bei negativem Testergebnis kann die Quarantäne frühzeitig beendet werden. Als Risikogebiet gilt ein Staat oder eine Region außerhalb Deutschlands, für den oder die zum Zeitpunkt der Einreise nach Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus besteht. Welche Regionen als Risikogebiet gelten, veröffentlicht das Robert Koch-Institut.

Für die Quarantäne-Regelung bei Einreise aus Risikogebieten, die keine Virus-Variantengebiete sind, gibt es einige Ausnahmen. Unter anderem:

  • Kinder unter 6 Jahren sind nicht betroffen
  • Personen, die durch NRW durchreisen (sie müssen NRW auf schnellstem Weg verglassen)
  • Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs mit Belgien, Luxemburg und den Niederlanden weniger als 24 Stunden in einem Risikogebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in das Bundesgebiet einreisen
  • Grenzpendler*innen, die ihren Wohnsitz in NRW haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in einem Risikogebiet  begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren
  • Grenzgänger*innen, die in einem Risikogebiet ihren Wohnsitz haben und sich zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach NRW begeben und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehren

Diese Ausnahmen gelten für Personen über 6 Jahren nur solange keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus wie Husten, Fieber, Schnupfen oder Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns vorliegen. Wenn binnen zehn Tagen nach Einreise typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus auftreten, muss ein Corona-Test gemacht werden.

Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots in der ab dem 19. Januar gültigen Fassung

Da die 7-Tages-Inzidenzwerte in den vier bisher betroffenen Kreisen Höxter, Minden-Lübbecke, Recklinghausen und dem Oberbergischen Kreis alle unter 200 gesunken sind, ist die 15-Kilometer-Regelung dort wieder aufgehoben. Aktuell sind keine Kreise in NRW von der Coronaregionalverordnung betroffen.

Quarantäneverordnung des Landes NRW in der ab ab dem 18. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Quarantäneverordnung aktualisiert. Diese tritt am 18. Januar 2021 in Kraft und gilt bis zum 12. Februar 2021. Für Personal kritischer Infrastrukturen gemäß der Anlage zur Coronabetreuungsverordnungvom 7. Januar 2021 in der jeweils geltenden Fassung kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt für wichtige Grüne eine Ausnahme der Quarantäne veranlassen, damit die betroffene Person weiter arbeiten darf. Das ist nur möglich, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht.

Corona-Einreiseverordnung vom 20. Dezember 2020 in der ab dem 13. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Diese tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 17. Januar 2021. Die Quarantäne-Regelung gilt nun neben Einreisenden aus Großbritannien und Südafrika auch für Personen, die aus Irland nach Deutschland einreisen.

Coronaregionalverordnung zur Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Hotspots vom 11. Januar

Um den Kommunen einen rechtssicheren Rahmen für die Umsetzung der 15-Kilometer-Regelung in Regionen mit mehr als 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner zu geben, hat das Land NRW eine Coronaregionalverordnung erlassen. Sie gilt ab dem 12. Januar 2021 in den in der Verordnung namentlich genannten Regionen mit erhöhtem und diffusem Infektionsgeschehen. Auch der Oberbergische Kreis ist betroffen.

Die betroffenen Kreise dürfen bis zum 31. Januar nur besucht werden, wenn dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird. Für Personen, die weiter weg wohnen, gibt es aber einige Ausnahmen, die eine Fahrt in den betroffenen Kreis trotzdem erlauben:

  • die Erledigung beruflicher, dienstlicher, ehrenamtlicher und vergleichbarer Besorgungen
  • der Besuch der Schule, der Kindertagesbetreuung beziehungsweise Notbetreuung oder eine Begleitung bei diesem Besuch
  • der Besuch von Einrichtungen und Diensten der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen sowie Einrichtungen gemäß § 71 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
  • Besuche bei und von engen Familienmitgliedern, Lebensgefährt*innen und vergleichbar nahestehenden Personen
  • die Übernahme pflegerischer, unterstützender und betreuender Tätigkeiten für andere Personen
  • die Inanspruchnahme von medizinischen, pflegerischen und sonstigen nicht dem Freizeitbereich zuzuordnenden Dienstleistungen
  • Fahrten aus ähnlich gewichtigen und unabweisbaren Gründen, sofern die vorgenannten Tätigkeiten nach der Coronaschutzverordnung in der jeweils geltenden Fassung zulässig sind.

Personen, deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort in einem der in der Verordnung genannten Gebiete liegt, dürfen sich im betroffenen Kreis selbst frei bewegen, diesen aber nur verlassen, soweit dabei ein Umkreis von 15 Kilometern Luftlinie ab der Grenze des eigenen Heimatorts (politische Gemeinde) nicht überschritten wird. Dabei gelten ebenfalls die oben genannten Ausnahmen.

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 11. Januar 2021 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 11. Januar 2021 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 31. Januar 2021 gültig.

Neben der Verlängerung der bisherigen Maßnahmen gilt ab dem 11. Januar, dass Personen eines Hausstandes sich im öffentlichen Raum nur noch mit einer einzigen Person aus einem anderen Hausstand treffen dürfen, wobei diese von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.

Auch die Verordnung zum Schutz von Betreuungseinrichtungen vor dem Coronavirus wurde überarbeitet. Die Verordnung enthält Regelungen für Schulen, Kitas und andere Betreuungseinrichtungen während des verlängerten Lockdowns und gilt in dieser Form vom 11. Januar bis 31. Januar 2021.

Für Schulen wird der Präsenzunterricht noch bis Ende Januar ausgesetzt. Für Kinder, die nicht zu Hause betreut werden können, wird ein Betreuungsangebot für die Jahrgangsstufen 1-6 und Kinder mit besonderem Förderbedarf eingerichtet.

Die Kindertageseinrichtungen bleiben grundsätzlich geöffnet. Es gilt weiterhin der dringende Appell, dass Eltern ihre Kinder im Sinne der Kontaktvermeidung wannimmer möglich selbst betreuen. Da Gruppentrennungen nun vorgeschrieben sind, kann der Betreuungsumfang in Kindertageseinrichtungen für jedes Kind um 10 Wochenstunden eingeschränkt werden.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 31. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 31. Dezember 2020 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 10. Januar 2021 gültig.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika sowie anderen Staaten, die als Risikogebiet eingestuft sind (Coronaeinreiseverordnung -CoronaEinrVO) vom 20. Dezember 2020 in der ab dem 31. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung NRW hat die Corona-Einreiseverordnung aktualisiert. Diese tritt am 31. Dezember 2020 in Kraft und gilt bis zum 17. Januar 2021.

 

Corona-Einreiseverordnung vom 20. Dezember in Bezug auf Ein- und Rückreisende aus dem Vereinigten Königreich und Südafrika

Aufgrund aktueller Meldungen über mutmaßlich deutlich ansteckendere Mutationen des Coronavirus hat die Landesregierung Nordrhein-Westfalen am Sonntag (20. Dezember 2020) umgehend mit einer gesonderten Verordnung für Einreisen aus Großbritannien und Südafrika reagiert. Diese tritt am 21.12.2020 in Kraft und ist bis zum 17. Januar 2021 gültig.

Wer aus Großbritannien oder Südafrika einreist, muss sich umgehend zehn Tage in Quarantäne begeben, gerechnet ab dem Tag der Ausreise aus den betreffenden Ländern. Vor oder bei der Einreise und noch mal nach fünf Tagen muss ein Corona-Test gemacht werden. Fällt der Test nach fünf Tagen negativ aus, kann die Quarantäne vorzeitig beendet werden.

Die Regelung gilt nachträglich auch für Personen, die in den letzten zehn Tagen (ab dem 11.12.2020) aus Großbritannien oder Südafrika eingereist sind. Das heißt: Ebenfalls Quarantäne bis zehn Tage nach der Ausreise und fünf Tage nach der Einreise einen Corona-Test machen.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 18. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 18. Dezember 2020 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 10. Januar 2021 gültig.

 

Informationen zur Impfung vom 18.12.

Das Impfzentrum des Rheinisch-Bergischen Kreises in der RheinBerg Galerie, Hauptstraße 131 in Bergisch Gladbach, ist betriebsbereit. Busbahnhof und S-Bahnhof liegen in unmittelbarer Nähe. Parkmöglichkeiten sind vorhanden. Aktuell prüft das Land, ob ein zweiter Standort im Nordkreis, also für Leichlingen besser erreichbar, eingerichtet werden darf.

Das Impfen ist freiwillig. Die Beschaffung des Impfstoffs übernimmt der Bund. Verantwortlich für den gesamten Prozess in Nordrhein-Westfalen ist das Land. Es hat einen Ablaufplan entwickelt, welche Bevölkerungsgruppen zuerst geimpft werden sollen. Dabei geht es vor allem um sogenannte vulnerable (verletzliche) Menschen, wie Bewohnerinnen und Bewohner in Alten- oder Pflegeeinrichtungen sowie allgemein Alte und Vorerkrankte. Sind sie ausreichend mobil, werden sie im Impfzentrum immunisiert. Gleichzeitig werden Berufsgruppen der pflegerischen Versorgung sowie anschließend der kritischen Infrastruktur bevorzugt geimpft, hier etwa Angehörige von Polizei oder Feuerwehr. Für diese praktische Umsetzung der Landespläne ist der Rheinisch-Bergische Kreis zuständig.

Die Impfzentren werden durch die Kassenärztliche Vereinigung (KV) betrieben. Die KV organisiert auch die Terminvergaben. Für Terminreservierungen steht die bundesweite Telefonnummer 116117 zur Verfügung.
Die Terminvergabe für die Impfungen ist noch nicht gestartet.
Für allgemeine Fragen zum Impfgeschehen steht Ihnen die KV Nordrhein unter der Telefonnummer 0211 5970 zur Verfügung.

Alle Angaben beziehen sich auf aktuelle Planungsstände und werden derzeit laufend angepasst.
 

 

Jugendzentrum geschlossen, Musikschule bietet Online-Unterricht und Stadbücherei richtet Abhol-Service ein.
Bürgerbüro bleibt auch zwischen den Feiertagen besetzt

Vom 16. Dezember bis 10. Januar dürfen auch das Jugendzentrum, die Musikschule und die Stadtbücherei nicht regulär öffnen.

Das Jugendzentrum bleibt für diese Zeit geschlossen.

In der Zeit außerhalb der Schulferien (21.-22.12. und 7.-8.1.) findet in der Musikschule kein Präsenz-Unterricht statt. Es gibt allerdings Online-Angebote. Die Musikschüler*innen werden von der Musikschule informiert. Rückfragen können Sie an musikschule(at)leichlingen.de richten.

Die Stadtbücherei bietet vom 16.12. bis 9.1. erneut einen Abholservice an. Im Online-Katalog können die gewünschten Medien angesehen und reserviert werden. Die Mitarbeiter*innen suchen die gewünschten Medien raus und vereinbaren einen Abholtermin. Außerdem kann die Bergische Onleihe zur Medienausleihe genutzt werden. Der Rückgabekasten steht zur Verfügung, ist aber vom 23. bis 28.12. und vom 30.12. bis 2.1. außer Betrieb. Rückfragen können Sie an buecherei(at)leichlingen.de richten.

Gute Nachrichten gibt es aus dem Bürgerbüro. In Abstimmung mit den anderen Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises wird es keine Schließung des Bürgerbüros zwischen den Feiertagen geben. Anliegen werden aber auch hier ausschließlich mit Terminvereinbarung bearbeitet. Sollten keine Termine mehr verfügbar sein oder Sie Rückfragen haben, können Sie die Mitarbeiter*innen des Bürgerbüros unter buergerbuero(at)leichlingen.de oder 02175 / 992-200 erreichen. Auch die übrigen Ämter des Rathauses sind auch zwischen den Feiertagen erreichbar.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 16. Dezember 2020 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 10. Januar 2021 gültig.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Kontaktreduzierung in der Öffentlichkeit

Die Kontaktbeschränkungen (maximal fünf Personen aus 2 Haushalten zzgl. Kinder unter 14 Jahren) bleiben zunächst bis zum 10. Januar 2021 bestehen. Für den 24. bis 26. Dezember wurde folgende Ausnahme vereinbart: Zusätzlich zum eigenen Hausstand können vier weitere Personen aus dem engsten Familienjkreis zusammenkommen. Kinder unter 14 Jahren werden nicht mitgezählt.

Silvester / Neujahr

Für Silvester gilt auf publikumsträchtigen Plätzen ein Feuerwerksverbot.  Der Verkauf von Feuerwerkskörpern ist verboten. Es gilt ein An- und Versammlungsverbot.

Für folgende Bereiche im Stadtgebiet ist ein Feuerwerksverbot verhängt:

  • ehemaliger Funkturm in Witzhelden
  • Feld in der Nähe Bergerhof bzw. Bechlenberg
  • Eicherhofpark
  • Jugendzentrum Balker Aue
  • Landwehrstraße am Durchgang zum Staderhof
  • auf dem Gelände des Kinder- und Jugenddorfes St. Heribert in der Landrat-Trimborn-Straße
  • unterhalb des Kinder- und Jugenddorfes St. Heribert auf der „Klosterwiese“

Eine genaue Übersicht der Verbotsbereiche finden Sie im Leichlinger Amtsblatt Nr. 43/2020.

Einzelhandel

Der Einzelhandel wird bis zum 10. Januar 2021 weitesgehend geschlossen. Ausnahmen sind unter anderem: Lebensmittelhandel, Apotheken und Dorgerien, Poststellen und Zeitungsverkauf, Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte, Kioske und Weihnachtsbaumverkauf.

Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege sind nicht erlaubt. Ausgenommen sind medizinisch notwendige Behandlungen.

Gastronomie

Gastronomiebetriebe bleiben weiterhin geschlossen. Lieferung und Abholung von Speisen ist weiterhin möglich. Der Verzehr von alkoholischen Getränken im öffenltichen Raum wird ab dem 16. Dezember untersagt.

Schulen

Die Schulpflicht besteht weiterhin. Die Präsenzpflicht in den Schulen wurde aufgehoben. Schülerinnen und Schüler ab der 8. Klasse sollen auf Distanz unterrichtet werden. Eltern können für Schülerinnen und Schüler der Klassen 1-7 entscheiden, ob sie von zuhause lernen oder in die Schule geschickt werden.

Die Tage 21. und 22. Dezember 2020 sowie 7. und 8. Januar 2021 sind unterrichtsfrei.

Kitas

Kitas bleiben weiterhin geöffnet. Kinder, für die der Besuch in ihrer Kindertagesbetreuung unverzichtbar ist, bekommen ein Betreuungsangebot. Kinder sollen ind er Zeit bis zum 10. Januar 2021 nur dann in die Betreuung gebracht werden, wenn es unbeding nötig ist.

 

Kostenlose FFP2-Masken für Risikogruppen ab 15. Dezember 2020

Mit der "Verordnung zum Anspruch auf Schutzmasken zur Vermeidung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2" erhalten alle Risikogruppen Zugang zu kostenlosen bzw. vergünstigten FFP2-Masken. Bis zum 6. Januar 2021 können sich über 60-Jährige sowie Menschen mit bestimmten Vorerkrankungen oder Risikofaktoren drei kostenlose FFP2-Schutzmasken (oder vergleichbar) in einer Apotheke ihrer Wahl abholen. Das sieht die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vor, die im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde und in Kraft getreten ist.

Für die Abholung muss in der Apotheke nur der Personalausweis vorgelegt werden oder die nachvollziehbare Eigenauskunft über die Zugehörigkeit zu einer der Risikogruppen stattfinden. Wer die Masken nicht selbst abholen kann oder möchte, kann eine andere Person dazu bevollmächtigen.

Ein Anspruch auf Schutzmasken besteht für Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben oder wenn eine der folgenden Erkrankungen oder Risikofaktoren vorliegt:

  • chronisch obstruktive Lungenerkrankung oder Asthma bronchiale,
  • chronische Herzinsuffizienz,
  • chronische Niereninsuffizienz Stadium größer/gleich 4,
  • Demenz oder Schlaganfall,
  • Diabetes mellitus Typ 2,
  • aktive, fortschreitende oder metastasierte Krebserkrankung oder stattfindende Chemo- oder Radiotherapie, welche die Immunabwehr beeinträchtigen kann,
  • stattgefundene Organ- oder Stammzellentransplantation,
  • Trisomie 21,
  • Risikoschwangerschaft

Ab Januar sollen in einem zweiten Schritt weitere FFP2-Masken zur Verfügung gestellt werden. Alle Berechtigten erhalten dann zwei fälschungssichere Coupons für jeweils sechs Masken von ihren Krankenkassen oder ihrer privaten Krankenversicherung. Diese können in zwei klar definierten Zeiträumen im neuen Jahr ebenfalls in den Apotheken eingelöst werden. Die Anspruchsberechtigten zahlen dann pro eingelöstem Coupon einen Eigenanteil von zwei Euro hinzu. 

Wertstoffhof Leichlingen bleibt geöffnet

Auf Anfragen in der Verwaltung teilt Christoph Rösgen, Leiter Abfallwirtschaft beim BAV, mit, dass die BAV-Wertstoffhöfe zurzeit uneingeschränkt geöffnet bleiben.
 

Sechzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 30. November 2020 in der ab dem 9. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab 9. Dezember 2020 nochmals erneuert. Sie ist bis zum 20. Dezember 2020 gültig.

Quarantäneverordnung des Landes NRW vom 1. Dezember gibt einheitliche Quarantäneregelungen vor

Seit dem 1. Dezember gilt die neue Quarantäneverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen. Diese Verordnung ersetzt die bisher im Rheinisch-Bergischen Kreis gültige Allgemeinverfügung vom 17.11.2020.

Wer sich in Quarantäne begeben muss, hat sich sofort im eigenen Zuhause oder in einer anderen dafür geeigneten Unterkunft abzusondern. Der Kontakt zu Personen außerhalb des eigenen Haushaltes ist vollständig zu vermeiden. Besuch darf nicht empfangen werden. Der Kontakt mit Personen des eigenen Haushalts, die nicht selbst in Quarantäne sind und auf deren Unterstützung man angewiesen sind, ist auf ein Mindestmaß zu beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist eine Alltagsmaske zu tragen. Das  Robert Koch-Institut hat ein Hinweisblatt „Häusliche Isolierung bei bestätigter Covid 19-Infektion“ erstellt, in dem über weitere Verhaltensregeln informiert wird.

Wer wegen Erkältungssymptomen oder einem positiven Coronaschnelltest auf das Ergebnis eines PCR-Tests wartet, hat sich bis zum Vorliegen des Ergebnisses in Quarantäne zu begeben. Bei positivem Ergebnis muss die Quarantäne nahtlos fortgesetzt werden, bei negativem Ergebnis kann die Quarantäne beendet werden, solange man sich nicht aus einem vorherigen Grund bereits in Quarantäne befindet (dann muss diese ordnungsgemäß bis zum Schluss durchgeführt werden). Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese den Regelungen dieser Verordnung vor. Die Quarantäne endet, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen bzw. während der Quarantäne auftreten, frühestens 10 Tage nach der Vornahme des Tests. Bei Vorliegen von Krankheitssymptomen verlängert sich die Quarantäne, bis die Symptome 48 Stunden am Stück nicht mehr vorliegen. Das zuständige Gesundheitsamt ist in diesem Fall über die Verlängerung der Quarantäne und deren Ende zu informieren.

Wer mit einer positiv getesteten Person in einer häuslichen Gemeinschaft lebt, ist verpflichtet, sich unverzüglich nach Bekanntwerden des positiven Testergebnisses des Haushaltsmitglieds ebenfalls in Quarantäne zu begeben. Dies gilt nicht für Personen, die mit der positiv getesteten Person seit dem Zeitpunkt der Testung sowie in den letzten zehn Tagen vor diesem Zeitpunkt keinen Kontakt hatten und ihrerseits keine Krankheitssymptome aufweisen. Die Quarantäne darf für die Durchführung eines Tests auf Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin-und Rückfahrt unterbrochen werden. Achtung: Die Quarantäne von Haushaltsmitgliedern endet nicht mit dem Vorliegen eines eigenen negativen Testergebnisses, sondern 14 Tage nachdem der Test bei dem positiv getesteten Haushaltsmitglied (Primärfall) vorgenommen wurde. Die Quarantäne kann aber verkürzt werden, wenn der eigene PCR-Test oder Coronaschnelltest negativ ist. Die zu Grunde liegende Testung darf frühestens 10 Tage nach der Testung des Primärfalles vorgenommen worden sein. Mitbewohner*innen einer positiv getesteten Person haben das zuständige Gesundheitsamt über den Beginn ihrer Quarantäne zu informieren und unverzüglich telefonisch zu kontaktieren, wenn sie Krankheitszeichen zeigen, die auf eine Corona-Infektion hindeuten. Soweit die örtlichen Ordnungs- oder Gesundheitsbehörden individuelle Anordnungen zur Quarantäne treffen, gehen diese auch für Haushaltsangehörige den Regelungen dieser Verordnung vor.

Über die Quarantäne von Kontaktpersonen, die keine Haushaltsangehörigen sind, entscheidet die örtliche Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt. Die Dauer der Quarantäne ergibt sich aus der Anordnung dieser Behörde. Sie soll in der Regel 14 Tage nach Kontakt zur positiv getesteten Person (Primärfall) betragen. Sie kann auf 10 Tage verkürzt werden, wenn die betroffene Person einen Corona-Test macht und dabei ein negatives Testergebnis erhält. Die Testung zur Verkürzung der Quarantäne der Kontaktperson darf frühestens 10 Tage nach Beginn der angeordneten Quarantäne erfolgen.

Wer positiv getestet ist, sollte unverzüglich alle Personen unterrichten, zu denen in den letzten vier Tagen vor der Durchführung des Tests oder seit Durchführung des Tests ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen für einen Zeitraum von mehr als 15 Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Alltagsmaske bestand oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Das Gesundheitsamt entscheidet über das weitere Vorgehen.

Sechzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 30. November 2020 in der ab dem 1. Dezember 2020 gültigen Fassung

Die Schutzmaßnahmen werden noch einmal erhöht. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus dementsprechend erneuert. Sie gilt bis zum 20. Dezember 2020. So ist der Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Gruppengröße 5 Personen nicht überschreiten, ausgenommen sind Kinder unter 15 Jahre. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes gilt nun auch im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften und Einkaufszentren auf deren Grundstücken, auf den dazugehörenden Parkplatzflächen und auf den Zugangswegen. In Kindertagesstätten und Schulen gilt auf dem gesamten Gelände eine Maskenpflicht – das gilt aber nicht für Kinder bis zum Schuleintritt. Die Weihnachtsferien werden auf den 19. Dezember vorgezogen. Die Anzahl von gleichzeitig in Handelseinrichtungen anwesenden Kund*innen darf jeweils eine*n Kund*in pro angefangene zehn Quadratmeter der Verkaufsfläche im Sinne des Einzelhandelserlasses NRW nicht übersteigen. Vom 23. Dezember bis 1. Januar dürfen im engen Familien- und Freundeskreis Gruppen von bis zu 10 Personen aus verschiednen Haushalten im öffentlichen Raum zusammenkommen, Kinder unter 15 Jahren nicht mitgezählt.

Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Neue Allgemeinverfügung des Rheinisch-Bergischen Kreises vom 17. November, gültig ab dem 18. November

Der Rheinisch-Bergische Kreis hat eine Allgemeinverfügung zur Isolation von positiv getesteten Personen erlassen. Wer mittels eines PCR-Tests positiv auf das Corona-Virus getestet worden ist, hat sich sofort in häusliche Quarantäne zu begeben, sobald das Ergebnis bekannt ist. Für den Beginn der Quarantäne ist keine extra Anordnung des Gesundheitsamtes nötig. Die Quarantäne beginnt mit dem Tag des Erhalts des positiven Testergebnisses und endet 10 Tage nach dem Tag der Testung. Ausnahme: Falls Krankheitssymptome auch nach 10 Tagen noch vorhanden sind, verlängert die Quarantäne sich, bis 48 Stunden am Stück keine Symptome mehr auftreten.

Die Quarantäneregelung gilt auch für Personen, die im selben Haushalt wie eine positiv getestete Person leben und daher als Kontaktpersonen ersten Grades gelten. Sobald sie von dem positiven Testergebnis erfahren, haben sie sich unverzüglich in häusliche Quarantäne zu begeben. Die Quarantäne dauert 14 Tage ab dem Tag des letzten Kontakts mit der positiv getesteten Person. Die Quarantäne darf nur unterbrochen werden, um auf direktem Wege zu einem zuvor ausgemachten Arzttermin zu fahren, um sich auf das Corona-Virus testen zu lassen. Achtung: Auch bei einem negativen Testergebnis muss die 14-tägige Quarantäne bis zum Schluss eingehalten werden. Ist der Test positiv, beginnt mit dem Moment, in dem Sie das Ergenis erfahren, eine erneute 10-tägige Quarantäne.

Wenn Sie für besondere Situationen wie notwendige Arztbesuche das Haus verlassen müssen, brauchen Sie die vorherige Zustimmung des Gesundheitsamtes des Rheinisch-Bergischen Kreises. Ausnahme: Wenn ein Verlassen des Zuhauses zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich ist (z. B. im Falle eines Hausbrands oder eines akuten medizinischen Notfalls).

Alle Details können Sie in der Allgemeinverfügung nachlesen.

Neue Coronaeinreiseverordnung vom 6. November 2020, gültig ab dem 9. November

Ab dem 9. November gilt die neue Coronaeinreiseverordnung, die sich an der Muster-Quarantäneverordnung des Bundes orientiert. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Ein- und Rückreisende aus ausländischen Risikogebieten sind verpflichtet, vor der Einreise das zuständige örtliche Gesundheitsamt mittels der neuen digitalen Einreiseanmeldung zu informieren (www.einreiseanmeldung.de). Nach der Einreise müssen sie sich umgehend in eine zehntägige Quarantäne begeben. Diese kann nicht mehr durch einen negativen COVID-19-Test vor der Einreise vermieden bzw. durch einen solchen Test sofort nach Einreise beendet werden. Mit der neuen Einreiseverordnung kann frühestens ab dem fünften Tag nach Einreise ein COVID-19-Test durchgeführt werden, durch den die Quarantäne im Fall eines negativen Ergebnisses beendet ist. Treten innerhalb von zehn Tagen nach Einreise trotz eines negativen Ergebnisses Symptome auf, ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen und erneut ein Test durchzuführen. Die Testung ist für die Betroffenen kostenlos und wird über den Gesundheitsfonds abgerechnet.

Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten unter anderem für:
  • Durchreisende (auf direktem Weg ohne Übernachtung; zulässig ist zum Beispiel bei Reise mit dem Auto ein kurzer Aufenthalt an einer Autobahnraststätte)
  • jede Reisetätigkeit im Grenzverkehr mit den Niederlanden, Belgien und Luxemburg für bis zu 24 Stunden
  • Aufenthalte bis zu 72 Stunden aus dringenden familiären Gründen (Besuch von Verwandten ersten Grades und Lebensgefährten, Umgangs- und Sorgerecht)
  • Aufenthalte bis zu 72 Stunden bei Personen, die zur Aufrechterhaltung des Gesundheitssystems unabdingbar sind
  • bis zu 72 Stunden bei Beschäftigten im Güter-, Waren- und Personenverkehr (bei über 72 Stunden setzt die Ausnahme gegebenenfalls einen Test voraus)
  • Personen, die nachweislich aus zwingend beruflichen, studienbedingten oder ausbildungsbedingten Gründen regelmäßig pendeln.

 

Fünfzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 30. Oktober 2020 in der ab dem 10. November 2020 gültigen Fassung

Ab dem 2. November treten deutschlandweit zusätzliche Maßnahmen in Kraft, befristet bis Ende November, um die aktuell rasant steigenden Infektionen mit dem Corona-Virus besser kontrollieren zu können. Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus dementsprechend erneuert. Sie ist bis zum 30. November 2020 gültig. Denn bereits jetzt kann in vielen Gesundheitsämtern bei den stetig steigenden Neuinfektionen eine vollständige Kontaktnachverfolgung nicht mehr gewährleistet werden, was wiederum zu einer beschleunigten Ausbreitung des Virus beiträgt.

Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

  • Wichtigste Maßnahme in der kommenden Zeit wird es sein, Abstand zu halten und Kontakte zu verringern. Jeder Mensch wird angehalten, die Kontakte zu anderen außerhalb der Angehörigen des eigenen Haushalts auf das absolut nötige Minimum zu reduzieren.
     
  • Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes gestattet. Dabei darf die Gruppengröße 10 Personen nicht überschreiten. Darüber hinausgehende Gruppen feiernder Menschen auf öffentlichen Plätzen, in Wohnungen sowie privaten Einrichtungen sind angesichts der ernsten Lage in unserem Land inakzeptabel.
     
  • Auf nicht notwendige private Reisen und Besuche im In- und Ausland – auch von Verwandten – sollte verzichtet werden. Das gilt auch für überregionale tagestouristische Ausflüge. Übernachtungsangebote im Inland werden nur noch für notwendige und ausdrücklich nicht touristische Zwecke zur Verfügung gestellt.
     
  • Institutionen und Einrichtungen, die der Freizeitgestaltung zuzuordnen sind, werden vorübergehend geschlossen.
    Dazu gehören:
    • Theater, Opern, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen
    • Messen, Kinos, Freizeitparks und Anbieter*innen von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
    • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
    • der Freizeit- und Amateursportbetrieb mit Ausnahme des Individualsports allein, zu zweit oder mit dem eignen Hausstand auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
    • Schwimm- und Spaßbäder, Saunen und Thermen
    • Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen
       
  • Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen, werden untersagt. Profisportveranstaltungen können nur ohne Zuschauer*innen stattfinden.
     
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen werden vorübergehend geschlossen. Die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause sowie der Betrieb von Kantinen ist weiterhin erlaubt. Der Verzehr ist in einem Umkreis von 50 Metern um die gastronomische Einrichtung untersagt.
     
  • Dienstleistungsbetriebe im Bereich der Körperpflege wie Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe werden vorübergehend geschlossen, weil in diesem Bereich eine körperliche Nähe unabdingbar ist. Medizinisch notwendige Behandlungen, zum Beispiel Physio-, Ergo und Logotherapien sowie Podologie/Fußpflege, bleiben weiter möglich. Friseursalons bleiben unter den bestehenden Auflagen zur Hygiene geöffnet.
     
  • Der Groß-und Einzelhandel bleibt unter Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen insgesamt geöffnet. Dabei ist sicherzustellen, dass sich in den Geschäften nicht mehr als ein*e Kund*in pro 10qm Verkaufsfläche aufhält.
     
  • Schulen und Kindergärten bleiben offen.
     
  • Musikschulen bleiben offen.

20. Oktober 2020

Für den Rheinisch-Bergischen Kreis wird das Erreichen der Gefährdungsstufe 2 festgestellt, da der Schwellenwert von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner*innen der 7-Tages-Inzidenz überschritten wurde. Die Feststellung der Gefährdungsstufe 2 kann erst aufgehoben werden, nachdem der Grenzwert über einen Zeitraum von sieben aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wurde. Mit der Feststellung der Gefährdungsstufe 2 treten in den Kommunen des Rheinisch-Bergischen Kreises – und damit auch in Leichlingen – besondere Regelungen in Kraft, die der Corona-Schutzverordnung in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung unter § 15a entnommen werden können.

Für die offizielle Feststellung der Gefährdungsstufe 2 hat der Rheinisch-Bergische-Kreis eine neue Allgemeinverfügung erlassen, die ab dem 21. Oktober 2020 in Kraft tritt. Um ein kreisweit einheitliches Vorgehen zu erreichen, wurde vereinbart, dass der Kreis eine für alle kreisangehörigen Kommunen geltende Allgemeinverfügung erlässt, in der bestimmt ist, welche Maßnahmen - bezogen auf bestimmte Schwellenwerte bei den Infektionszahlen – umzusetzen sind. Gleichzeitig ist damit die vorherige Allgemeinverfügung vom 15. Oktober 2020 aufgehoben.

Unter anderem treten damit folgende Änderungen in Kraft:

Veranstaltungen und Versammlungen im Sinne der §§ 4, 6, 7, 8, 9 und 13 sowie Kongresse sind ab dem vierten Tag nach der Feststellung der Gefährdungsstufe mit mehr als 100 Personen unzulässig, wenn nicht drei Tage vor der Veranstaltung ein Konzept nach § 2b bei der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorgelegt wurde; auch mit einem solchen Konzept sind Veranstaltungen mit mehr als 500 Personen im Freien oder mehr als 250 Personen in Innenräumen unzulässig.

Der Betrieb von gastronomischen Einrichtungen sowie der Verkauf von alkoholischen Getränken sind zwischen 23 Uhr und 6 Uhr unzulässig.

An Festen im öffentlichen Raum dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen.

Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Eltern/Kinder oder Geschwister handelt, Verheiratete, Lebenspartner oder Menschen aus zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften. Ansonsten gilt: pro Gruppe sind höchstens fünf Personen erlaubt

15. Oktober 2020

Das Infektionsgeschehen im Rheinisch-Bergischen-Kreis steigt weiter. Gestern, 14. Oktober 2020,  tagte der Kreiskrisenstab mit allen Behördenchefs der kreisangehörigen Städte. Um ein kreisweit einheitliches Vorgehen zu erreichen, wurde vereinbart, dass der Kreis eine für alle kreisangehörigen Kommunen geltende Allgemeinverfügung erlässt, in der bestimmt ist, welche Maßnahmen - bezogen auf bestimmte Schwellenwerte bei den Infektionszahlen – umzusetzen sind.


Vierzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 30. September 2020 in der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab Samstag, 17. Oktober 2020, nochmals erneuert. Sie ist bis zum 1. November 2020 gültig.

In der Anlage "Hygiene- und Infektionsschutzstandards" zur CoronaSchVO NRW finden Sie die geltenden Hygiene- und Infektionsschutzstandards für die nach der VO zulässigen Angebote und Einrichtungen, soweit auf diese Anlage verwiesen wird.

 

Vierzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 30. September 2020 in der ab dem 14. Oktober 2020 gültigen Fassung

Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierung mit dem Coronavirus mit einer Gültigkeit ab Mittwoch, 14. Oktober 2020 erneuert. Sie ist bis zum 1. November 2020 gültig.

Information zur neuen CoronaSchVO und den steigenden Inzidenzwerten (Stand 14.10.2020: NRW 41,5):

Aufgrund der landesweit inzwischen über 35 liegenden Inzidenz gilt für private Feste im Sinne des § 13 Absatz 5 CoronaSchVO künftig ab sofort landesweit eine Grenze von 50 Personen.

Da gerade diese privaten Feiern eine erhebliche Rolle im aktuellen Infektionsgeschehen spielen, wird darauf ein besonderes Augenmerk gelegt.

Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Vierzehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 29. September 2020

Die Coronaschutzverordnung, -einreiseverordnung und -betreuungsverordnung wurden erneut aktualisiert und treten am 01. Oktober 2020 in Kraft. Private Feiern aus herausragendem Anlass (z. B. Hochzeiten) mit mindestens 50 Teilnehmer*innen, die nicht im privaten Bereich stattfinden, müssen drei Tage vorher beim Ordnungsamt angemeldet werden. Passiert dies nicht, droht ein Regelbußgeld von 500 Euro. Falls der 7-Tages-Inzidenzwert in einer Stadt über 35 liegt, dürfen Feiern im öffentlichen Raum nur mit maximal 50 Teilnehmer*innen stattfinden. Ab einer Inzidenz von 50 sinkt die maximale Teilnehmer*innenzahl auf 25. Bei falscher Angabe der Kontaktdaten (z. B. in Restaurants) droht ein Regelbußgeld von 250 Euro. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.
 


Dreizehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 15. September 2020

Die Coronaschutzverordnung, -einreiseverordnung und -betreuungsverordnung wurden erneut aktualisiert und treten am 16. September 2020 in Kraft. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum bleiben weiterhin bestehen. Bei Sportveranstaltungen oder Wettbewerben dürfen mehr als 300 Zuschauer*innen anwesend sein, wenn ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept vorgelegt wird. Wenn mit mehr als 1.000 Zuschauer*innen geplant wird, darf maximal ein Drittel der Sportstätten-Kapazität ausgeschöpft werden. Bei nicht kontaktfreiem Sport dürfen alle Spieler*innen, die für die jeweilige Sportart erforderlich sind, an einem Spiel teilnehmen – auch wenn sie die Höchstzahl von 30 überschreitet. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Zwölfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 31. August 2020

Die Coronaschutzverordnung, -einreiseverordnung und -betreuungsverordnung wurden erneut aktualisiert. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum bleiben weiterhin bestehen. Das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für Schüler*innen entfällt während des Unterrichts, solange sie an ihrem Platz sitzen. Volksfeste bleiben bis zum 31. Dezember untersagt. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Elfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 11. August 2020

Die Coronaschutzverordnung wurde erneut aktualisiert. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im öffentlichen Raum bleiben mindestens bis zum 31.8.2020 bestehen. Wer in Bussen und Bahnen keine Mund-Nasen-Bedeckung trägt, dem droht ab sofort ein Bußgeld von 150 Euro ohne vorherige Verwarnung. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Auch die Coronaeinreiseverordnung wurde angepasst. Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich unverzüglich bei Hausärzt*innen oder in einem der in den von den Kassenärztlichen Vereinigungen eingerichteten Testzentren (z. B. an den Flughäfen Düsseldorf und Köln/Bonn) auf das Coronavirus testen lassen. Solange kein negativer Test vorliegt, muss eine zweiwöchige Quarantäne eingehalten werden.

Die Coronabetreuungsverordnung regelt die Vorschriften für den Kinderbetreuungs- und Schulbetrieb sowie für Tagesstrukturierende Einrichtungen, Werkstätten für behinderte Menschen und Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation.

 

Zehnte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 12. Juli 2020

Die Coronaschutzverordnung wurde erneut aktualisiert und tritt am 15.7. in Kraft, die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Die Personengrenzen für Feste aus besonderem Anlass, insbesondere Hochzeiten, wurden auf 150 Personen erhöht, solang die Sicherstellung der Kontaktnachverfolgung der Teilnehmenden gewährleistet ist. Gleiches gilt für Beerdigungen. Bei Kultur- und sonstigen Veranstaltungen wird der Schwellenwert, ab dem ein Hygienekonzept vorgelegt werden muss, von 100 auf 300 Personen angehoben. Kontaktsport in der Halle ist nun mit 30 Personen gestattet. Auch die zulässige Zuschauerzahl wird von 100 auf 300 erhöht.

Auch die Coronaeinreiseverordnung wurde angepasst. Da inzwischen ausreichende Testkapazitäten vorhanden sind, wurden die Ausnahmen von der Quarantänepflicht reduziert. Insbesondere werden Beschäftigte aus „kritischen Infrastrukturen“, die ihren Sommerurlaub in einem Risikogebiet verbringen, nicht mehr automatisch von der Quarantänepflicht ausgenommen, sondern nur nach einem negativen Test. Dasselbe gilt, wenn im Risikogebiet ein Verwandtenbesuch erfolgt ist.

 

Neunte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 7. Juli 2020

Die Coronaschutzverordnung wurde erneut aktualisiert und das Verbot für Großveranstaltungen bis zum 31. Oktober 2020 verlämgert. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Verlängerung der Corona-Schutzmaßnahmen bis mindestens 15. Juli 2020

Die Landesregierung hat am 1.7. die Coronaschutzverordnung, die Coronaeinreiseverordnung und die Coronabetreuungsverordnung noch einmal aktualisiert. Die neue Verordnung tritt am 2.7. in Kraft. Damit gelten alle aktuellen Bestimmungen bis mindestens zum 15. Juli 2020. Die gesamt Verordnung können Sie auf den Seiten des Landes NRW einsehen.



Änderung der Corona-Einreiseverordnung ( CoronaEinrVO) vom 21. Juni 2020

Ab dem 22. Juni müssen Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland nach Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in Quarantäne begeben. Das gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Bundesland der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. In diesem Zeitraum ist es nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören. Die Risikogebiete definiert das Robert-Koch-Institut.



Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 20. Juni 2020

Folgende Erleichterungen sieht die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen ab dem 20. Juni 2020 vor. Die gesamt Verordnung können Sie auf den Seiten des Landes NRW einsehen.

Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, vollstationäre Einrichtungen der Pflege und besondere Wohnformen der Eingliederungshilfe sowie ähnliche Einrichtungen haben die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten, Bewohner und Personal zu schützen. Hierbei sind insbesondere die Richtlinien und Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zu beachten. Besuche in den  genannten Einrichtungen sind auf der Basis eines einrichtungsbezogenen Besuchskonzepts zulässig, das die Empfehlungen und Richtlinien des Robert-Koch-Instituts zum Hygiene- und Infektionsschutz umsetzt. Einzelheiten regelt das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Allgemeinverfügungen.

So sind zum Beispiel ab sofort in den Pflegeeinrichtungen ausdrücklich wieder körperliche Berührungen zugelassen. Auch Café-Besuche außerhalb der Einrichtungen sind wieder möglich. Ab dem 1. Juli können Bewohnerinnen und Bewohner Besuch in ihren Bewohnerzimmern empfangen. Für die Erbringung von Leistungen der Eingliederungshilfe gibt es ab sofort faktisch keine infektionsschutzbedingten Beschränkungen mehr. Bei den Besuchen in den besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe werden grundsätzlich die zeitliche Begrenzung und die Begrenzung der Besucherzahl aufgehoben. Lediglich in den Einrichtungen, in denen besonders vulnerable Bewohnergruppen leben, wie beispielsweise schwerstmehrfachbehinderte Personen, sollen die Regelungen zu den Besuchen für die Pflegeeinrichtungen gelten.

 

Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 15. Juni 2020

Folgende Erleichterungen sieht die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen ab dem 15. Juni 2020 vor. Die gesamt Verordnung können Sie auf den Seiten des Landes NRW einsehen.

1. Veranstaltungen und Festveranstaltungen

Veranstaltungen
Veranstaltungen und Versammlungen mit bis zu 100 Personen sind unter Auflagen zu Abstands- und Schutzvorkehrungen erlaubt. Hier gelten Regelungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern sowie zur Rückverfolgbarkeit der Zuschauer*innen und Teilnehmer*innen. Für Veranstaltungen mit mehr als 100 Zuschauer*innen gelten erweiterte Anforderungen. Diese sind nur in Abstimmung mit der entsprechenden Gesundheitsbehörde zulässig und bedürfen eines besonderen Hygiene- und Infektionsschutzkonzeptes.
Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen kann bei Erstellung von Sitzplänen und Sicherstellung der Rückverfolgung der Teilnehmer*innen die Abstandsregelung von 1,5 Meter entfallen. Das gilt auch für außerschulische Bildungsangebote oder kulturelle Veranstaltungen, wenn feste Sitzplätze gegeben sind. Die Vorgaben zur Rückverfolgbarkeit sehen die Erfassung der Daten der Teilnehmer*innen sowie die Erstellung eines Sitzplans vor. Große Festveranstaltungen wie Volksfeste, Stadt-, Dorf- und Straßenfeste, Schützen- und Weinfeste oder ähnliche Festveranstaltungen bleiben weiterhin bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt. Das gilt auch für Musikfeste, Festivals und ähnliche Kulturveranstaltungen sowie Sportfeste.

Private Festveranstaltungen

Veranstaltungen mit vornehmlich geselligem Charakter bleiben weiterhin untersagt. Feste aus herausragendem Anlass wie Jubiläen, Hochzeits-, Tauf-, Geburtstags- oder Abschlussfeiern dürfen unter Auflagen wieder stattfinden. Diese Festveranstaltungen sind mit höchstens 50 Teilnehmer*innen möglich, wenn Hygieneregeln beachtet werden und die Teilnehmer*innen im Sinne einer Rückverfolgung erfasst sind. Unter diesen Voraussetzungen kann etwa bei standesamtlichen Trauungen oder dem Zusammenkommen nach einer Beerdigung auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verzichtet werden. Diese Feiern können in abgetrennten Räumlichkeiten auch in gastronomischen Einrichtungen und Hotels wieder stattfinden.

2. Handel, Museen und Gastronomie

Die flächenmäßige Zutrittsbegrenzung im Handel wird von einer Person pro zehn Quadratmeter auf eine Person pro sieben Quadratmeter der Verkaufsfläche des Ladengeschäfts erweitert. Dies gilt auch für die Besucherbegrenzungen in Museen und Ausstellungen sowie in Zoos und Tierparks. Bars können nach den für die übrige Gastronomie geltenden Maßgaben für Hygiene- und Infektionsschutzstandards ihren Betrieb wieder aufnehmen.

3. Erholungs- und Freizeiteinrichtungen

Das Grillen ist auf öffentlichen Plätzen oder Anlagen wieder möglich. Floh- und Trödelmärkte können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts stattfinden. Auch vorübergehende Freizeitparks aus einer Mehrzahl von Schaustellerbetrieben können unter Auflagen eines besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts und in Abstimmung mit den zuständigen Behörden zugelassen werden. Wellnesseinrichtungen und Saunabetriebe können ihren Betrieb unter Auflagen der Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder aufnehmen. Dasselbe gilt für Erlebnis- und Spaßbäder. Die Nutzungsbegrenzung auf Bahnenschwimmbecken entfällt.

4. Sport

Die Ausübung von nicht-kontaktfreien Sportarten ist ab Montag auch in geschlossenen Räumen für Gruppen bis zu zehn Personen, Verwandte in gerader Linie oder Angehörige von zwei Haushalten wieder möglich. Im Freien kann Kontaktsport in Gruppen bis zu 30 Personen stattfinden. In beiden Fällen muss eine Rückverfolgbarkeit der Teilnehmer durch Datenerfassung sichergestellt werden. Auch Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport sind unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts in geschlossenen Räumen und Hallen wieder zulässig.

 

Änderungen der Corona-Schutzverordnung ab dem 30. Mai 2020

Folgende Erleichterungen sieht die neue Corona-Schutzverordnung der Landesregierung für Nordrhein-Westfalen ab dem 30. Mai 2020 vor. Die gesamt Verordnung können Sie auf den Seiten des Landes NRW einsehen.
 

1.    Kontaktbeschränkungen und Verhaltensregeln

Die Kontaktbeschränkungen erlauben nun, dass sich eine Gruppe von bis zu zehn Personen im öffentlichen Raum treffen darf, auch wenn die Personen nicht in gerader Linie verwandt sind und mehr als 2 Haushalten angehören. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass eine Rückverfolgbarkeit der am Treffen beteiligten Personen sichergestellt ist. Im Übrigen gilt die allgemeine Abstandsregel von 1,5 Metern fort, auch die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in bestimmten Bereichen.

2.    Kultureinrichtungen

Kinos, Theater, Opern und Konzerthäuser können wieder für Besucher öffnen, wenn sie den Hygiene- und Infektionsschutz sicherstellen. Dies gilt auch für Veranstaltungsbereiche im Freien. Ein besonderes Hygiene- und Infektionsschutzkonzept ist notwendig, wenn mehr als ein Viertel der regulären Zuschauerkapazität oder mehr als 100 Personen zuschauen sollen.

3.    Sport

Auch der nicht-kontaktfreie Sport im Freien wird wieder gestattet. In diesem Rahmen sind Wettbewerbe im Breiten- und Freizeitsport im Freien unter Einhaltung eines Hygiene- und Infektionsschutzkonzepts wieder zulässig – auch die Nutzung von Umkleide- und Sanitäranlagen unter Auflagen. Im Übrigen bleibt der Sport-, Trainings- und Wettkampfbetrieb mit unvermeidbarem Körperkontakt weiterhin untersagt. Bahnen-Schwimmbecken, auch in Hallenbädern, können ihren Betrieb wiederaufnehmen.

4.    Ferienangebote

Busreisen sind unter den Bedingungen des Infektionsschutzes wieder möglich. Schüler können ihre Sommerferien wieder mit Tagesausflügen, Ferienfreizeiten, Stadtranderholung und Fernreisen unter Einhaltung der Hygiene- und Schutzvorschriften verbringen.

5.    Messen, Kongresse, Tagungen

Fachmessen, Fachkongresse und -tagungen sind mit Schutzkonzepten wieder zulässig.

 

Sechste Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 21. Mai 2020

Die Coronaschutzverordnung wurde erneut aktualisiert. Neben kleineren Anpassungen und redaktionellen Änderungen beinhaltet sie nun unter anderem Klarstellungen für standesamtliche Trauungen. Auch wenn Picknicken wieder erlaubt ist, bleibt das Grillen im öffentlichen Raum untersagt. Die Regelungen zu atmungsintensiven Proben im Musikbereich wurden angepasst und die Nutzung von Duschen und Umkleiden in Fitnessstudios wurde unter Auflagen erlaubt. Bildungsveranstaltungen in Schulen sind nun wieder grundsätzlich möglich. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Fünfte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 19. Mai 2020

Die Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen würde aktualisiert: Ab dem 20. Mai können unter Auflagen Tattoo- und Piercingstudios wieder ihre Arbeit aufnehmen, standesamtliche Trauungen können fortan auch mit Gästen stattfinden und Picknicke sind wieder im öffentlichen Raum erlaubt. Die überarbeitete Schutzverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

News aus dem Standesamt

Die Lockerungen, die mit der aktuellen Entwicklung der Corona-Situation einhergehen, ermöglichen dem Standesamt derzeit folgende Trauungsmöglichkeiten:

Trauungen auf Schloss Eicherhof, die im Spiegelsaal oder im Schlossgarten gebucht sind oder werden, können derzeit mit insgesamt 29 Personen (Brautpaar, Trauzeugen, 24 Gäste und ein*e Fotograf*in) durchgeführt werden.

Die Trauungen im Trauzimmer des Standesamtes können nur mit dem Brautpaar und einer Fotografin oder einem Fotograf stattfinden, da die Räumlichkeit ansonsten keine Einhaltung der notwendigen Abstands- und Wegeflächen zulässt.

Kleine Trauungen mit bis zu 10 Personen (Brautpaar, Trauzeugen, 5-6 Gäste und ein*e Fotograf*in) können außerdem je nach verfügbarer Kapazität im kleineren Seitenflügel von Schloss Eicherhof zu den Öffnungszeiten des Standesamtes durchgeführt werden.

Trauungen im SinnesWald sind nach Einzelabsprachen je nach Kapazität ebenfalls weiterhin möglich.

Grundsätzlich besteht, neben dem Einhalten der Abstands- und Hygieneregeln, beim Eintreffen eine Maskenpflicht, anwesende Gäste müssen zu Beginn auch ihre Kontaktdaten hinterlassen, die anschließend beim Standesamt für 3 Wochen für eine mögliche Kontaktaufnahme durch das Gesundheitsamt vorsorglich aufbewahrt und danach vernichtet werden. Die Trauungen selbst können aufgrund der örtlichen Vorkehrungen dann nach Freigabe durch die jeweilige Standesbeamtin ohne Mund- und Nasenschutz durchgeführt werden.


Vierte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 8. Mai 2020

Das Land NRW hat am 8. Mai eine weitere Veränderung der Corona-Verordnung herausgegeben. Diese Verordnung tritt am 10. Mai 2020 in Kraft. Abweichend davon treten Artikel 1 am 11. Mai 2020 und Artikel 2 am 14. Mai in Kraft. Darin sind die Möglichkeiten der Öffnung für die Gastronomie und weiterer Händler und Dienstleister ab dem 11. Mai geregelt, die sich nun auf ihre Wiedereröffnung unter klar definierten Hygienemaßnahmen vorbereiten können. Das Verzehrverbot für mitgenommene Speisen ist weggefallen. Untersagt sind weiterhin der Betrieb von Bars, Clubs und ähnlichen Einrichtungen. Die genauen Regelungen können Sie der Verordnung auf den Seiten des Landes NRW entnehmen.
 

Dritte Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 6. Mai 2020

Am 6. Mai 2020 hat das Land NRW eine weitere Veränderung der Corona-Verordnung herausgegeben und damit weitere Lockerungen beschlossen. Darin wird unter anderem geregelt, dass Sport auf öffentlichen Flächen ab dem 7. Mai wieder erlaubt ist, außerdem ist es ab dem 11. Mai erlaubt, mit den Personen aus zwei Haushalten zusammenzutreffen. Bei allen Lockerungen ist es weiterhin notwendig, die Abstands- und Hygieneregelungen einzuhalten. Die genauen Regelungen können Sie der Verordnung auf den Seiten des Landes NRW entnehmen.

 

Zweite Verordnung zur Änderung von Rechtsverordnungen zum Schutz vor dem Coronavirus vom 1. Mai 2020

Am 1. Mai 2020 hat das Land NRW eine Veränderung der Corona-Verordnung herausgegeben. Diese können Sie auf den Seiten des Landes NRW einsehen. Darin wird unter anderem die Wiedereröffnung von Tierparks und Museen geregelt. Spielplätze sollen ab dem 7. Mai unter Einhaltung bestimmter Auflagen wieder eröffnet werden.

 

Keine Kita-/OGS- und Tagespflege-Gebühren im April + Mai

Die Stadt Leichlingen wird die Elternbeiträge für Kitas, Offene Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflegen für den April und Mai aussetzen.
Die Eltern werden gebeten, ihre Lastschriftmandate bestehen zu lassen, es erfolgt keine Abbuchung seitens der Stadtkasse.

Weiterhin bittet die Stadt darum, bestehende Daueraufträge für den Monat April und Mai auszusetzen. Sollte es dennoch zu einer versehentlichen Beitragszahlung durch den Zahlungspflichtigen kommen, wird die Stadt Leichlingen die Beträge zurückerstatten.

Die kommunalen Spitzenverbände sowie die beteiligten Ministerien haben sich auf diese Vorgehensweise geeinigt. Demnach wird das Land NRW die Hälfte der hierdurch entstehenden Kosten auffangen, die andere Hälfte tragen die Kommunen.

Diese Regelung gilt erst einmal für den Monate April und Mai. Das weitere Verfahren hängt davon ab, wie sich die allgemeine Situation weiterentwickelt und ob die Kindertageseinrichtungen, Offenen Ganztagsgrundschulen und Tagespflegestellen noch länger geschlossen bleiben müssen.

 

Maskenpflicht ab dem 27.4.

Ab dem 27.4. sind Beschäftigte und Kunden zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Handelsgeschäften, auf Wochenmärkten, bei der Abholung von Speisen und Getränken innerhalb von gastronomischen Einrichtungen, in sämtlichen Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handwerkern und Dienstleistern sowie in Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens, und im Personennahverkehr verpflichtet. Dies gilt nicht für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können. Die Verpflichtung  kann für Beschäftigte durch gleich wirksame Schutzmaßnahmen (Abtrennung durch Glas, Plexiglas o.ä.) ersetzt werden. Die diesbezügliche Landesverordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

Zulässig sind sogenannte Alltagsmasken oder auch ein Schal. Die Masken sind beispielsweise in Apotheken, Reinigungen oder Stoffläden erhältnlich. Eine Nähanleitung hat die Stadt Essen herausgegeben. Die Masken ersetzen nicht die gebotenen Abstandsregelungen und Hygienehinweise.

Außerdem hat das Land NRW verschiedene Lockerungen der Maßnahmen beschlossen. Diese finden Sie ebenfalls auf den Seiten des Landes NRW.

 

Das Bürgerbüro bereitet sich ab Montag wieder schrittweise für den Publikumsverkehr vor

Das Bürgerbüro in Leichlingen nimmt ab Montag, 27. April, wieder den allgemeinen Betrieb auf und bearbeitet über das Notfallmanagement hinaus auch alle weiteren Belange. Allen Bürger*innen steht die Terminvereinbarung online wieder zur Verfügung, da eine Bearbeitung zur besseren Kontrolle des Besucherstroms ausschließlich über Termine erfolgen wird. Auch über die Telefonnummer 02175/992-200 ist das Buchen von Terminen möglich.

Diejenigen, die nur Personalausweise oder sonstige deutsche Passdokumente neu beantragen wollen, erhalten in einer Sonderaktion im Mai über die normalen Öffnungszeiten hinaus die Gelegenheit, dies auch Dienstagnachmittag - 5., 12., 19. und 26. Mai - zwischen 14 und 17 Uhr zu erledigen.

Weitere Amtsbereiche sind ebenfalls nach Terminvereinbarung für Publikum wieder geöffnet. Kontaktieren Sie hierzu den/die zuständige*n Sachbearbeiter*in. Die Kontaktdaten der Mitarbeiter*innen von A-Z finden Sie hier.

Der Zugang zum Rathaus erfolgt grundsätzlich am Haupteingangsbereich nur für Einzelpersonen über eine Zugangskontrolle mittels Gegensprechanlage und Türöffnung. Es müssen Mund-Nasen-Bedeckungen getragen werden, für Bürger*innen die über keine eigene Maske verfügen, stehen Einmalmasken zur Verfügung. Handdesinfektion ist ebenfalls im Eingangsbereich vorhanden. Die Mitarbeiter*innen freuen sich, in diesen schwierigen Corona-Zeiten umfassend helfen zu können, bitten aber gleichzeitig um entsprechende Rücksichtnahme durch Abstand halten und soweit möglich, kontaktlose Zahlung via EC-Karte.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vom 16. April 2020 (CoronaSchVO)

Am 16.4. haben Bund und Länder die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen noch einmal überabeitet. Sie tritt am Montag, 20.4. in Kraft. Die Verordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

Aktualisierung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus vom 30.3. (Aktualisierung der Verordnung vom 22.3.)

Das Land NRW hat die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus noch einmal überarbeitet und an einigen Stellen konkretisiert. Sie ist tritt am 31.3. in Kraft. Die Verordnung finden Sie auf den Seiten des Landes NRW.

 

 

Keine Kita-OGS und Tagespflege-Gebühren im April

Die Stadt Leichlingen wird die Elternbeiträge für Kitas, Offene Ganztagsgrundschulen und Kindertagespflegen für den Monat April aussetzen.
Die Eltern werden gebeten, ihre Lastschriftmandate bestehen zu lassen, es erfolgt keine Abbuchung seitens der Stadtkasse.

Weiterhin bittet die Stadt darum, bestehende Daueraufträge für den Monat April auszusetzen. Sollte es dennoch zu einer versehentlichen Beitragszahlung durch den Zahlungspflichtigen kommen, wird die Stadt Leichlingen die Beträge zurückerstatten.

Die kommunalen Spitzenverbände sowie die beteiligten Ministerien haben sich auf diese Vorgehensweise geeinigt. Demnach wird das Land NRW die Hälfte der hierdurch entstehenden Kosten auffangen, die andere Hälfte tragen die Kommunen. Für die Stadt Leichlingen bedeutet dies eine Mindereinnahme von ca. 75.000 €.

Bürgermeister Frank Steffes:
„Ich begrüße, dass diese Fragestellung nun gemeinsam von den Kommunen und Land mit diesem Vorschlag gelöst wurde, der Rat der Stadt Leichlingen trägt dies mit. Damit können wir die Familien wenigstens ein wenig entlasten.“

Diese Regelung gilt erst einmal nur für den Monat April. Das weitere Verfahren hängt davon ab, wie sich die allgemeine Situation weiterentwickelt und ob die Kindertageseinrichtungen, Offenen Ganztagsgrundschulen und Tagespflegestellen noch länger geschlossen bleiben müssen.

 

Leichlingen hilft – Wir sind für Sie da!

Die Stadtverwaltung Leichlingen und der Quartierstreff wollen gemeinsam in Zeiten der Viruskrise eine Nachbarschaftshilfe für Leichlingen und Witzhelden auf die Beine stellen.

Wer sich aufgrund der Coronavirus-Welle derzeit in einer Notlage befindet und eine zuverlässige Hilfe benötigt, der soll sie bekommen. Leichlingen hilft – wir sind für Sie da!, lautet die Kernbotschaft eines Flyers – Auflage 13.000; geht an alle Leichlinger Haushalte -, den viele Leichlinger*innen in den nächsten Tagen in ihrem Briefkasten finden werden.

„Die derzeitige Situation fordert unsere Gemeinschaft in besonderem Maße heraus. Glücklicherweise können sich die Leichlinger*innen auf eine breite Basis an ehrenamtlichem Engagement verlassen!“, steht darauf.

Das Hilfs-Angebot richtet sich an Menschen, die einer Risikogruppe angehören oder sich in Quarantäne befinden und deshalb aus Selbstschutz zu Hause bleiben sollten.

Wer Hilfe braucht beim Einkauf, bei Apotheken-, Post- und Behördengängen Haustierversorgung, telefonische Kontaktpflege oder Unterstützung bei Fragen zu digitaler Kommunikation, dem bietet die Stadtverwaltung Leichlingen in Zusammenarbeit mit dem Quartierstreff, als Koordinierungshilfe für die zahlreichen weiteren Organisationen und Vereine, eine vertrauensvolle Nachbarschaftshilfe an.

Das Büro Bürgermeister im Rathaus hat eine Koordinierungsstelle eingerichtet, die die Anfragen der Hilfesuchenden sammelt. Bei Hilfestellungen, die durch Ehrenamtliche erbracht werden können, gibt die Stadt die Anfrage an den Leichlinger Quartierstreff weiter, der dann die Koordination mit den Ehrenamtlichen und sozialen Einrichtungen in Leichlingen übernimmt. Die Stadt stellt zudem den Helfer*innen nach ihrer Registrierung amtliche „Leichlingen hilft – Ausweise“ aus, sodass Hilfesuchende sie sofort erkennen können. Außerdem erhalten Sie Hygiene- und Verhaltensempfehlungen.

In sensiblen Fällen werden aber auch städtische Mitarbeiter*innen den Bürgerinnen und Bürgern zur Seite stehen. Außerdem vermittelt die Koordinierungsstelle gegebenenfalls an die Kolleg*innen des Sozialamts, des Jugendamts oder der Wirtschaftsförderung weiter.

Die Corona-Hilfe im Rathaus ist  
unter                02175/992-666
oder               corona(at)leichlingen.de

 

erreichbar. Die Rufnummer ist Montag bis Freitag von 8.30 bis 12.30 Uhr und Montag bis Donnerstag zusätzlich von 14 bis 16.30 Uhr besetzt. Wer helfen möchte, kann sich an den Quartierstreff Leichlingen wenden. Fest steht: „Ihre Stadt Leichlingen lässt Sie nicht allein“, heißt es auf dem Flyer. Weitere Informationen finden Sie auf www.leichlingen.de/leichlingen-hilft

 

Soforthilfeprogramm Corona von Bund und Land

Mit dem Soforthilfeprogramm unterstützen Bund und Land in der Corona-Krise kleine und mittlere Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen sowie Solo-Selbstständige, Freiberufler und Gründer. Das Soforthilfeprogramm Corona des Bundes sieht für Kleinunternehmen direkte Zuschüsse in Höhe von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro vor. Die Landesregierung stockt das Programm noch einmal auf und unterstützt über die NRW-Soforthilfe 2020 Unternehmen mit zehn bis 50 Beschäftigten mit 25.000 Euro.

Damit das Geld so schnell wie möglich fließt, können Betroffene elektronische Antragsformulare von diesem Freitag an online u.a. auf der Seite https://www.wirtschaft.nrw/nrw-soforthilfe-2020 finden. Die Anträge werden auch am Wochenende von den Mitarbeitern der Bezirksregierung bearbeitet.Die wichtigsten Fragen und Antworten hat die städtische Wirtschaftsförderin hier für Sie zusammengestellt.

 

Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen des Landes NRW vom 22. März

Seit dem 23. März gilt die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus des Landes NRW. Sie ersetzt die Allgemeinverfügungen der Stadt Leichlingen vom 20., 18. und 17. März. Die Aufhebung finden Sie im Amtsblatt Nr. 9.

In der neuen Verordnung legt das Land eine Kontakt-Obergrenze von maximal zwei Personen fest: Das heißt, landesweit sind "Zusammenkünfte und Ansammlungen in der Öffentlichkeit von mehr als zwei Personen" untersagt. Ausnahmen sind unter anderem: Verwandte in gerader Linie, Ehepaare, Lebenspartner, in häuslicher Gemeinschaft lebende Menschen und bei Begleitung minderjähriger oder unterstützungsbedürftiger Menschen, zwingende Zusammenkünfte etwa beruflich oder bei der Nutzung von Bussen und Bahnen. 

Außerdem kommt neu hinzu, dass auch Friseure und andere kontaktintensive Dienstleistungen fortan untersagt sind. Für die Gastronomie kommt hinzu, dass der Verzehr von zugelassenen Außer-Haus-Käufen in einem Umkreis von 50 Metern um die jeweilige gastronomische Einrichtung untersagt.

Ergänzung zu den kontaktreduzierenden Maßnahmen ab dem 18. März

Die Stadt Leichlingen hat ihre Allgemeinverfügung vom 18. März noch einmal ergänzt und die Einschränkungen konkretisiert und erweitert. So sind unter anderem alle Restaurants ganztägig zu schließen, verschiedene Beratungsangebote müssen ausschließlich telefonisch oder elektronisch erfolgen und auch das Betreten von Trauerhallen und Spielen in öffentlichen Parks ist nicht mehr erlaubt. Bitte beachten Sie, dass diese Auflistung nur beispielhaft und nicht vollständig ist. Alle bisherigen und neuen Vorgaben können Sie im Dokument nachlesen. Die Änderungen haben wir für Sie im Dokument grün markiert.

 

Hilfestellung für Unternehmer*innen

Aufgrund der Ausbreitung des Corona-Virus kommt es derzeit zu Einschränkungen im öffentlichen Leben. Auch die Auswirkungen auf die lokalen Unternehmen, Gewerbebetriebe und den Einzelhandel sind enorm. Die Stadt Leichlingen bietet deshalb den örtlich ansässigen Gewerbebetrieben bzw. gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen an, aufgrund der evtl. bereits bestehenden und auch der individuell zu erwartenden Zahlungsschwierigkeiten in Folge der Corona-Virus-Pandemie, Erleichterungen hinsichtlich Erfüllung der gewerblichen Steuerpflichten in Anspruch nehmen zu können. Weitere Informationen hierzu und weitere Hilfestellungen für Unternehmer*innen, hat die Wirtschaftsförderung hier für Sie zusammengestellt.

 

Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen ab dem 18. März

Die Landesregierung NRW hat ihre Erlasse vom 15. und 17. März zu weiteren kontaktreduzierenden Maßnahmen ab 18. März fortgeschrieben.
Die Stadt Leichlingen hat eine entsprechende Allgemeinverfügung herausgegeben, die besagt, dass Teile des Einzelhandels und andere Einrichtungen in Leichlingen ab sofort geschlossen werden müssen.
Ausnahmen sind dabei der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau- Gartenbau und Tierbedarfsmärkte und der Großhandel. Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen.
Dienstleiter und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor einer Infektion mit dem Corona-Virus wird außerdem die Schließung aller Spiel- und Bolzplätze sowie der Schulhöfe für die Öffentlichkeit in Leichlingen vorgenommen. Vor dem Hintergrund der geschlossenen Schulen und Kindergärten sollen so neue Treffpunkte für Kinder und Jugendliche verhindert werden. Die Stadt Leichlingen weist alle Bürgerinnen und Bürger eindringlich darauf hin, soziale Kontakte auf ein Minimum zu reduzieren, um Infektionsketten zu unterbrechen und eine Ausbreitung des Virus zu verhindern.

 

Weitere kontaktreduzierende Maßnahmen ab dem 16.03.2020 und 17.03.2020

In Ergänzungder Allgemeinverfügung der Stadt Leichlingen vom 15.03.2020 zum Verbot von Veranstaltungen und in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 15.03.2020 hat die Stadt Leichlingen am 17.3. per Allgemeinverfügung weitere Maßnahmen zur Kontaktreduzierung beschlossen. Darunter fallen folgende Regelungen, die hier nur verkürzt dargestellt sind und in der Allgemeinverfügung konkret nachzulesen sind:

1. Für Reiserückkehrer aus Risikogebieten gilt für den Zeitraum von 14 Tagen nach Aufenthalt ein Betretungsverbot für Gemeinschaftseinrichtungen, Krankenhäuser und ähnliche Eirnichtungen, Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, Berufsschulen und Hochschulen.

2. Krankenhäuser, Vorsorge-und Rehabilitationseinrichtungen sowie für stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe haben verschiedene Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche Schutzausrüstung einzusparen.

3.  Alle Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Kinos und Museen, alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und sogenannte „Spaßbäder“ sowie Saunen, alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen, Zusammenkünfte in Sportvereinen und sonstigen Sport-und Freizeiteinrichtungen und Zusammenkünfte in Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und alle Prostitutionsbetriebe sind zu schließen bzw. einzustellen.

4. Besuche in Bibliotheken nicht städtischer Trägerschaft und der Zugang zu Restaurants und Gaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen wird beschränkt und nur unter strengen Auflagen (Besucherregistrierung mit Kontaktdaten, Reglementierung der Besucherzahl, Vorgaben für Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern, Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen etc.) gestattet

5. Es werden alle öffentlichen Veranstaltungen untersagt. Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können.Von diesem Verbot ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür und –vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte)

 

Städtische Dienststellen für den Publikumsverkehr geschlossen

Bürgerbüro: Das Bürgerbüro schränkt ab sofort die Termine auf dringend notwendige Anliegen ein, um dem Bestreben der Bundes- und Landesregierung auf maximale Reduzierung der sozialen Kontakte im öffentlichen Bereich nachzukommen. Aufgrund aktueller rechtlicher Hinweise sind Personalausweisdokumente auch 1 Jahr nach Ablauf noch wie gültig anerkannt. Informationen zur Gültigkeit von Ausweisen finden Sie hier. Es besteht daher absolut keine Notwendigkeit, in der jetzigen Lage, auch der beschränkten Reisefreiheit, Personalausweise, Reisepässe oder Kinderreisepässe zu beantragen. Ebenso können An- und Ummeldungen von Wohnungen zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Melderegisterauskünfte, Meldebescheinigungen, Ausgabe von Steueridentifikationsnummern etc. sind ausschließlich schriftlich, per Mail buergerbuero(at)leichlingen.de oder per Telefon 02175/992-200 zu beantragen und werden zugesandt. Bürger*innen, die dennoch gezwungen sind, eine Leistung in Anspruch zu nehmen, können sich  unter den vorgenannten Kontakten melden. Soweit es möglich ist, wird eine individuelle Lösung gesucht.

Nicht mehr bearbeitet werden sämtliche Leistungen rund um die Kfz-Zulassung. Diese sind derzeit auch nicht an der Hauptstelle im Kreishaus in Bergisch Gladbach möglich. Bitte beachten Sie aktuelle Hinweise auf der jeweiligen Homepage. Bleiben Sie zu Hause und zeigen Verständnis für die jetzige Situation zum Wohle aller.

Die Verwaltungsnebenstelle in der Schule in Witzhelden bleibt bis auf Weiteres geschlossen.


Standesamt: Das Standesamt nimmt derzeit Kontakt mit den Paaren auf, die in den nächsten Wochen heiraten wollen, um die möglichen Optionen zur Aufrechterhaltung der Trauungstermine zu klären. Gemeinsam mit Schloss Eicherhof sind attraktive Ersatztermine im September und Oktober eingerichtet worden. Wer derzeit noch nicht kontaktiert worden ist, im Mai oder Juni in Leichlingen heiratet und Probleme mit der Location oder auch der anschließend geplanten kirchlichen Hochzeit befürchtet, kann sich bereits jetzt beim Standesamt unter standesamt(at)leichlingen.de oder Tel.: 02175/992-111, -110, -109 melden und eine Verschiebung der standesamtlichen Eheschließung in Anspruch nehmen.  


Rathaus und Verwaltungsnebenstellen: Darüber hinaus gilt ab sofort, dass im Rathaus und in der Verwaltungsnebenstelle Am Schulbusch der ungesteuerte Publikumsverkehr eingestellt wird. Persönliche Vorsprachen erfolgen ausschließlich nur nach einer Terminvereinbarung, die entweder telefonisch oder online erfolgt.

Städtische Einrichtungen: Der Verwaltungsvorstand hat unter der Führung von Bürgermeister Frank Steffes am 13. März 2020 entschieden, die städtischen Einrichtungen – Stadtbücherei, Musikschule, Jugendzentrum, Hallenbad - ab Montag, den 16. März 2020, zunächst bis nach Beendigung der Osterferien zu schließen.

Kinderbetreuung und Schulen: Auch sämtliche Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen und Schulen bleiben bis zum 19. April geschlossen. Mehr Informationen finden Sie hier. Auszunehmen sind von dieser Einschränkung / diesem Zutrittsverbot Kinder, deren Erziehungsberechtigte bzw. Betreuungspersonen eine unentbehrliche Schlüsselperson ist.

 

Veranstaltungen untersagt

Die Verbreitung des Corona-Virus hat für die Stadt Leichlingen und das öffentliche Leben in der Stadt weitreichende Auswirkungen. Ziel aller städtischen Maßnahmen ist das Herauszögern der Verbreitung des Virus.

Per Allgemeinverfügung untersagt die Stadt Leichlingen ab einschließlich Montag, 16. März 2020, bis auf Weiteres jegliche Veranstaltung im Leichlinger Stadtgebiet.

Die Stadt Leichlingen hat sich eingehend mit der Umsetzung des Erlasses des Landes NRW (vom 14.3.2020) zur Durchführung von Veranstaltungen befasst. Das Land hat die Kommunen angewiesen, auch Veranstaltungen mit einer erwarteten Teilnehmerzahl unter 1.000 Teilnehmern grundsätzlich zu untersagen.

Das Verbot gilt auch für Gottesdienste und sonstige Veranstaltungen von Religionsgemeinschaften. Ausgenommen von diesem Verbot sind nur solche Veranstaltungen, die aus Gründen überwiegenden öffentlichen Interessen notwendig sind, insbesondere solche, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfürsorge und -vorsorge zu dienen bestimmt sind. Dazu gehören beispielsweise Wochenmärkte, die der Nahversorgung der Bevölkerung dienen. Von der Schließung sind neben den Bürgerhäusern auch alle Jugendzentren und Jugendeinrichtungen betroffen.

Nach der Einschätzung des Robert-Koch-Institutes sind zur Bewältigung der aktuellen Weiterverbreitung des Corona-Virus "massive Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes erforderlich". Damit sind gesamtgesellschaftliche Anstrengungen wie die Reduzierung von sozialen Kontakten mit dem Ziel der Vermeidung von Infektionen im privaten, beruflichen und öffentlichen Bereich sowie eine Reduzierung der Reisetätigkeit verbunden. Die Entwicklungen der letzten Tage zeigen, dass die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichen.


Müllentsorgung

Die planmäßigen Abfuhren der Abfallbehälter für Rest-, Bio- und Papierabfall sowie der Gelben Säcke finden bis auf weiteres zu den im Abfuhrkalender angegebenen Terminen statt. Auch die Abfuhr der angemeldeten sperrigen Abfälle (Sperrmüll und Elektroaltgeräte) erfolgt wie gewohnt nach der schriftlichen Anmeldung.

Um die Ansteckungsgefahr, wie allgemein empfohlen, zu vermindern, bleiben die kommunalen Wertstoffhöfe im Gewerbegebiet Bremsen und in Burscheid Hilgen für die Kleinanlieferer ab dem 17.03.2020 bis einschließlich 19.04.2020 geschlossen. Die kommunale Schadstoffsammlung wird ebenfalls für diesen Zeitraum eingestellt. Aufgrund der aktuellen Situation sind ab sofort auch die öffentlich zugänglichen Bereiche des Entsorgungszentrums Leppe / Projektstandort : metabolon geschlossen.

Aktuelle Informationen finden Sie unter www.bavweb.de

 

Bürgerbus fährt nicht mehr

Auch der Bürgerbus Leichlingen fährt ab dem 17. März vorerst nicht mehr. 

 

Bürgerhotlines

Die Stadt Leichlingen hat eine Bürgerhotline eingerichtet. Unter der Rufnummer 02175/992 992 können sich Bürger*innen allgemeine Fragen zu Dienstleistungen der Stadt Leichlingen stellen.

Für Fragen zum Corona-Virus und medizinischen Themen steht die Hotline des Rheinisch-Bergischen Kreises unter 02202 131313 zur Verfügung.

Auch das Land NRW hat eine Hotline zum Thema "Corona-Virus" eingerichtet. Sie erreichen das ServiceCenter der Landesregierung montags bis freitags zwischen 8 und 18 Uhr. (www.mags.nrw/coronavirus).

Telefonische Beratungsangebote für Familien

Stress? Sorgen? Fragen? Gerade in Zeiten von Corona wachsen die Herausforderungen für Familien. Der Kinderschutzbund des Rheinisch-Bergischen Kreises e. V. und der Katholische Erziehungsberatung e. V. haben immer ein offenes Ohr und finden gemeinsam mit Ihnen Lösungen - egal ob es um allgemeine Themen oder ganz konkret um die Corona-Krise geht.

Das Angebot des pädagogischen Fachpersonals des Kinderschutzbundes des Rheinisch-Bergischen Kreises e. V. richtet sich neben Eltern auch an Großeltern und besorgte Nachbarn.

Der Kinderschutzbund
Rheinisch-Bergischer Kreis e. V.
Bensberger Str. 133
51469 Bergisch Gladbach
Telefon: 02202/33344
Website: www.kinderschutzbund-rheinberg.de
E-Mail: info(at)kinderschutzbund-rheinberg.de

Der Katholische Erziehungsberatung e. V. berät jeden gerne, unabhängig von Religion, Weltanschauung und Nationalität. Die Beratung kann telefonisch oder per Chat stattfinden, ist kostenlos und unterliegt der Schweigepflicht.
 
Kath. Erziehungsberatung e. V. Beratungsstelle für Eltern, Jugendliche und Kinder
Kirchstr. 1
42799 Leichlingen
Telefon: 02175/6012
Telefax: 02175/1697919
Website: www.erziehungsberatung.net
E-Mail: eb-leichlingen(at)erziehungsberatung.net

Das städtische Jugendamt hat eine Notrufnummer, an die Sie sich wenden können, wenn Sie eine mögliche Bedrohung für das seelische und körperliche Wohl eines Kindes (Kindeswohlgefährdung) vermuten. Wenden Sie sich bitte an die zentrale Tagesdienstnummer 02175/ 992-555, die Sie während der Öffnungszeiten (Mo. - Fr. 08:30 - 12:00 Uhr, Mo. 14:00 Uhr - 17:30 Uhr) erreichen. Außerhalb dieser Öffnungszeiten wenden Sie sich bitte an die Polizeidienststelle, die Sie unter der Telefonnummer 110 erreichen.

Suche starten

Corona Hotlines

Für allgemeine Fragen zu den Dienstleistungen der Stadt Leichlingen:

02175/992 0

Das Bürgerbüro erreichen Sie unter: 02175/992 200
 

Corona Krisen-Hotline:

02175/992 992
 

Für Fragen zum Corona-Virus und medizinischen Themen, die Hotline des Rheinisch-Bergischen Kreises:

02202 131415
 

Für Fragen rund ums Impfen die Impf-Hotline des Rheinisch-Bergischen Kreises:

02202 132006