Pflegeversicherung
Verfahren und Antragstellung
Die Leistungen der Pflegeversicherung werden auf Antrag bei der Pflegekasse (der eigenen Krankenkasse) gewährt und unabhängig vom eigenen Einkommen gezahlt.
Die Pflegekasse beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), die Pflegebedürftigkeit des Antragstellers zu überprüfen.
Dies geschieht in der Regel durch einen Arzt oder eine Pflegefachkraft in der Wohnung des/der Pflegebedürftigen. Das daraufhin erstellte Gutachten nimmt die Pflegekasse als Grundlage für die Entscheidung, ob und in welchem Umfang Leistungen aus der Pflegeversicherung gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist Widerspruch möglich. Beratung und Hilfe bei einem Widerspruch erhält man durch den Pflegedienst oder durch das Seniorenbüro.
Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes sind Personen, die beim Waschen, Baden, Anziehen usw. ständig Hilfe nötig haben. Die hauswirtschaftliche Versorgung wird bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit zwar berücksichtigt, entscheidend ist aber der Zeitaufwand für die Grundpflege!
Die Pflegestufen
Die Höhe der Pflegestufen hängt davon ab, wie viel Hilfe am Tag nötig ist. Der Zeitaufwand für Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität) und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine nicht als Pflegekraft ausgebildete Pflegeperson muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt folgende Mindestzeiten umfassen:
Pflegestufe I: Mindestens 90 Minuten, davon mehr als 45 Minuten für die Grundpflege
Pflegestufe II: Mindestens 3 Stunden, davon mindestens 2 Stunden für die Grundpflege
Pflegestufe III: Mindestens 5 Stunden, davon mindestens 4 Stunden für die Grundpflege; auch nachts muss regelmäßig Hilfe nötig sein
Leistungen der Pflegeversicherung bei häuslicher Pflege
Die Pflegekasse gibt je nach Pflegestufe einen Zuschuss zu den entsprechenden Kosten, und zwar entweder als Sachleistungen oder als Geldleistungen (Pflegegeld). Bereits mit der Antragstellung kann man zwischen diesen beiden Leistungen wählen und bei Bedarf auch später seine Wahl ändern. Der Zuschuss der Pflegekasse wird unabhängig vom eigenen Einkommen gewährt. Darüber hinaus gibt es weitere Leistungen an die Pflegebedürftigen und Leistungen direkt an die Pflegepersonen.
Pflegegeld
Pflegegeld wird dem Pflegebedürftigen gezahlt, wenn die Pflege durch Angehörige, Verwandte, Bekannte oder Nachbarn sichergestellt wird.
Pflegesachleistungen
sind Einsätze von professionellen Pflegediensten, die direkt vom Pflegedienst mit der Pflegekasse abgerechnet werden. Wenn die Sachleistungen nur teilweise in Anspruch genommen werden, wird der Rest anteilig als Pflegegeld ausgezahlt.
Pflegestufe: | Geldleistungen | Sachleistungen: |
|---|---|---|
I. | 205,00 € | bis zu 384,00 € |
II. | 410,00 € | bis zu 921,00 € |
III. | 665,00 € | bis zu 1432,00 € |
besondere Härtefälle | bis zu 1918,00 € |
Pflege in einem Pflegeheim (vollstationäre Pflege)
Wenn die Versorgung zu Hause nicht mehr gewährleistet ist, gibt es die Möglichkeit, in ein Alten- oder Pflegeheim zu ziehen. Anmeldungen nehmen die Heime selbst entgegen. Zunächst sollte man aber bei der Pflegekasse (Krankenkasse) einen Antrag auf Feststellung der Heimbedürftigkeit stellen. Eine entsprechende Untersuchung wird dann durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) durchgeführt.
Kosten
Die Kosten setzen sich zusammen aus
- Pflegekosten
- Investitionskosten
- zusätzliche Kosten für Dienstleistungen des Heimes, die nicht in den Bereich Pflege und Unterkunft/Verpflegung gehören (z.B. Frisör)
Finanzierungsmöglichkeiten
Die Kosten setzen sich zusammen aus
- Pflegekosten
- Investitionskosten
- zusätzliche Kosten für Dienstleistungen des Heimes, die nicht in den Bereich Pflege und Unterkunft/Verpflegung gehören (z.B. Frisör)
Finanzierungsmöglichkeiten
1. Für die Pflegekosten zahlt die Pflegekasse in der
- Pflegestufe I 1.023,00 €
- Pflegestufe II 1.279,00 €
- Pflegestufe III 1.432,00 €
- Härtefallregelung (sehr selten) 1.688,00 €
2. Die Investitionskosten werden durch das sogenannte Pflegewohngeld bezuschusst, das der Heimträger
beantragt. Die Zahlung und Höhe des Pflegewohngeldes hängt von der Pflegestufe sowie vom eigenen
Vermögen und Einkommen ab. Angehörige werden hierzu nicht herangezogen.3. Sollte das eigene Einkommen zusammen mit den Leistungen aus der Pflegeversicherung und
dem Pflegewohngeld zur Finanzierung der Heimkosten und des Taschengeldes nicht ausreichen, kann ein
Antrag auf ergänzende Leistungen beim Sozialamt Leichlingen gestellt werden; die Anträge werden dann
an das Kreissozialamt weitergeleitet. Hier wird geprüft, inwieweit Ehepartner und Kinder zum Unterhalt
herangezogen werden können. Das geschützte Vermögen beträgt bei einem Alleinstehenden derzeit 2.300,00 €.4. Pflegebedürftige, die Heimkosten aus dem eigenen Vermögen finanzieren, aber nur eine kleine Rente beziehen, haben möglicherweise einen Anspruch auf Wohngeld. Anträge bei Frau Holetzek, Telefon 02175 992-157.
5. Beihilfeberechtigte können einen Zuschuss zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung durch die Beihilfe bekommen.
Wenn vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist, kann der/die Pflegebedürftige in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden. Die Vermittlung der Kurzzeitpflegeplätze erfolgt über die jeweiligen Alten- und Pflegeheime. Ergänzende Zuschüsse bzw. Übernahme von Kosten (bis zur Höhe von 1.432,00 €, maximal bis zu vier Wochen im Jahr), müssen beim Kreissozialamt beantragt werden. Auskunft erteilt Herr Aenstoots, Tel. 02202/136465.
Pflegeleistungs- Ergänzungsgesetz
Pflegebedürftige, die- aufgrund einer demenzbedingten Funktionsstörung, geistigen oder seelischen Störungen oder Behinderungen einen erheblichen allgemeinen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf haben, haben – neben den Leistungen der ambulanten und teilstationären Pflege – Anspruch auf Geldleistungen bis zu 460,00 € jährlich für zusätzliche Betreuungsleistungen. Abgedeckt werden können mit dieser Geldleistung qualifizierte Betreuungsleistungen für Tages-, Nachtspflege, zusätzliche Leistungen der Pflegedienste zur allgemeinen Anleitung und Betreuung Diese zusätzlichen Mittel müssen bei der Pflegekasse beantragt werden.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln (z.B. Badewannenlift, Rollstuhl, Hausnotruf), soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von anderen Leistungsträgern gezahlt werden müssen. Zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel dürfen monatlich nicht mehr als 31,- € kosten. Die Pflegekassen fördern Umbaumaßnahmen in der Wohnung des Pflegebedürftigen mit bis zu 2557,- € je Maßnahme und auch technische Hilfen im Haushalt, wenn dadurch im Einzelfall die häusliche Pflege ermöglicht oder eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen wiederhergestellt wird.
Rentenzahlung für Pflegepersonen
Ist eine Pflegeperson mindestens 14 Stunden in der Woche für den Pflegebedürftigen tätig, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Rentenversicherung (je nach Pflegestufe und Umfang der Pflegetätigkeit). Außerdem wird die Pflegetätigkeit dieser Personen in den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung einbezogen.
Pflegekurse für Angehörige
Die Pflegekassen bieten für Angehörige und sonstige an einer ehrenamtlichen Pflegetätigkeit interessierte Personen unentgeltlich Schulungskurse an, um soziales Engagement im Bereich der Pflege zu fördern. Auskünfte hierzu gibt die jeweils zuständige Kasse.
Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten für eine Ersatzpflegeperson für längstens vier Wochen je Kalenderjahr bis zu einem Höchstbetrag von 1432,- €.
Tagespflege
Lässt sich die Pflege zu Hause nicht ausreichend sicherstellen, ist teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tages- oder Nachtpflege möglich. Tagespflegeinrichtungen sind für pflegebedürftige Menschen vorgesehen, die nicht in der Lage sind, allein in ihrer Wohnung zu leben und tagsüber Hilfe brauchen, ansonsten aber von ihrer Familie oder anderen Personen zu Hause gepflegt werden.
Die Kosten hierfür werden bis zu Höhe der Sachleistungen in der jeweiligen Pflegestufe von der Pflegekasse übernommen. Beim Kreissozialamt können im Bedarfsfall ergänzende Leistungen beantragt werden. Auskunft erteilt Herr Aenstoots, Tel. 02202/136465.
Kurzzeitpflege
Wenn vorübergehend keine häusliche Pflege möglich ist, kann der/die Pflegebedürftige in einem Alten- und Pflegeheim versorgt werden. Die Vermittlung der Kurzzeitpflegeplätze erfolgt über die jeweiligen Alten- und Pflegeheime. Ergänzende Zuschüsse bzw. Übernahme von Kosten (bis zur Höhe von 1.432,00 €, maximal bis zu vier Wochen im Jahr), müssen beim Kreissozialamt beantragt werden. Auskunft erteilt Herr Aenstoots, Tel. 02202/136465.